Soweit die Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt zumindest für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Strittig ist in diesem Zusammenhang die konkrete Berechnung des Freibetrags. Ausweislich der Verwaltungsauffassung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015 (Az: IV C 5 – S 2332/15/10001) soll sich die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendung wie folgt berechnen: Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sollen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für Begleitpersonen, die nicht Arbeitnehmer sind, ist nämlich kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.
Nun kann man trefflich darüber streiten, ob für Begleitpersonen ein weiterer 110 Euro Freibetrag angesetzt werden müsste oder nicht. Viel schlimmer ist an dieser Stelle jedoch, dass die Finanzverwaltung nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer abstellt. Da die Praxis zeigt, dass auch bei einer Betriebsveranstaltung regelmäßig nicht alle Arbeitnehmer zugegen sind, würde so schneller eine Besteuerung bei den Arbeitnehmern erreicht werden.
Dies hält das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 27.6.2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 870/17 für nicht sachgerecht und entschied daher wie folgt: Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung, im vorliegenden Fall ging es um eine Weihnachtsfeier, sollen steuerlich nicht zulasten der tatsächlich feiernden Arbeitnehmer gehen.
Der Urteilssachverhalt gestaltet sich bei der zugrunde liegenden Entscheidung wie folgt: Der Arbeitgeber plante Ende des Jahres die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.
Der Arbeitgeber berechnete Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem er die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt entsprechend seiner Verwaltungsanweisung, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich unter dem Strich ein höherer zu versteuernde Betrag pro Person ergab.
Erfreulicherweise stellte sich jedoch das erkennende Finanzgericht Köln auf die Seite des Arbeitgebers und gab der Klage statt. Aus der Urteilsbegründung ist sehr deutlich zu entnehmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Soweit die grundsätzliche Aussage der Richter.
Weiter geht das Gericht jedoch auch noch auf den konkreten Fall ein, bei dem es erst recht nicht sachgerecht sein kann, dass die Feiernden sich vergebliche Aufwendungen zurechnen lassen müssen. Tatsächlich hatten diese nämlich keinen Vorteil durch die Absage ihrer Kollegen. Aufgrund des Veranstaltungskonzeptes habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Daher ist die Auffassung im oben bereits zitierten Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht haltbar, und bei der Berechnung der Freibeträge müssen grundsätzlich alle Eingeladenen, und nicht nur die teilnehmenden Arbeitnehmer, berücksichtigt werden. Im Ergebnis wird es dann seltener zu einer Besteuerung kommen.
Exkurs: | Wie nicht anders zu erwarten war, schmeckte diese Entscheidung dem Fiskus nicht, weshalb er die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhängen, denn die Chancen stehen aus unserer Sicht keineswegs schlecht. |