Im Hinblick auf eine Spende an eine im Ausland ansässige Einrichtung hat der Bundesfinanzhof schon in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az: X R 46/05) entschieden, dass Spenden an Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates als gemeinnützig anerkannt werden können. Der Spendenabzug darf in solchen Fällen nicht allein deshalb verwehrt werden, weil die begünstigte Einrichtung nicht im Inland ansässig ist. Mit dieser Entscheidung folgte der Bundesfinanzhof in München einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2009 (Az: Rs. C-318/07).
Auf Basis dieser Entscheidung können daher auch Auslandsspenden innerhalb der Europäischen Union bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft steuerlich abgezogen werden. Tatsächlich ist dies jedoch nur die halbe Wahrheit, denn es ist die theoretische Wahrheit. In der Praxis hat das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 16.05.2011 erhebliche Voraussetzungen an den Nachweis einer solchen Auslandsspende geknüpft. So muss der Spender insbesondere nachweisen, dass die ausländische Organisation tatsächlich gemeinnützig ist und dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit auch wirklich erfüllt. Dies führt jedoch in der Praxis zu einem erheblichen Aufwand und ist kaum zu schaffen. Daher regt sich gegen diese Verwaltungsanweisung auch vermehrt Widerstand.
Leider hat besagter Widerstand aktuell allerdings einen herben Rückschlag erlitten. In einer Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzgericht Düsseldorf vom 14.01.2013 (Az: 11 K 2439/10 G) wurde geurteilt, dass der Spendenempfänger sehr wohl die deutschen Vorgaben an die Gemeinnützigkeit erfüllen muss, damit die Spende in Deutschland steuermindernd abgezogen werden darf. Mögliche Nachweise sind dabei die Einreichung der Satzung des gemeinnützigen Empfängers im Ausland, dessen Tätigkeitsberichte oder sonstige Aufzeichnungen über die Verwendung von Spendengeldern.
Leider bleibt das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf mit dieser Entscheidung auf dem praxisfernen und absolut theoretischen Weg des Bundesfinanzministeriums. In der Tat muss man sich schließlich fragen, ob überhaupt entsprechende Nachweise von dem ausländischen Spendenempfänger zu bekommen sind. Selbst wenn diese bekommen werden können, stellt sich immer noch die ebenfalls praktische (und zwangsläufig auch wirtschaftliche) Frage, ob sich ein solcher Aufwand für eine eventuell relativ geringe Spende überhaupt lohnt. In vielen Fällen wird sich nämlich schlicht der Aufwand nicht rechnen.
Dennoch sollte der Kopf jetzt noch nicht in den Sand gesteckt werden. Gegen das erstinstanzliche Urteil aus Düsseldorf ist nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt worden. Unter dem Aktenzeichen X R 7/13 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun klären, ob eine Spende an eine in einem anderen Land der Europäischen Union gelegene Stiftung ganz normal steuermindernd abgezogen werden kann oder ob der Abzug daran scheitert, dass die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen (beispielsweise hinsichtlich Satzung, Mittelverwendung und Zuwendungsbestätigung) nicht erfüllt sind oder schlicht nicht nachgewiesen werden können.
Tipp: | Insoweit können sich Spender an das obige Verfahren mittels Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid anhängen. Dies dürfte unter dem Strich immer noch deutlich weniger Aufwand sein, als von einem ausländischen Spendenempfänger Satzung, Tätigkeitsbericht oder irgendwelche Aufzeichnungen anzufordern. |