Steuerbüro Bachmann

Abzinsung eines Darlehens trotz nachträglicher Zinsvereinbarung

Ausweislich der Regelung in § 6 Abs. 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind lediglich Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Diese Regelung, die noch aus der Ära des nur kurzzeitigen Finanzministers Oskar Lafontaine stammt, führt dazu, dass durch die Abzinsung eines entsprechend unverzinslichen Darlehens ein Gewinn ausgewiesen wird, welcher natürlich der Besteuerung unterliegt. Der Fiskus ist daher grundsätzlich daran interessiert, eine entsprechende Abzinsung von unverzinslichen Darlehen vorzunehmen. Insgesamt handelt es sich dabei dennoch nur um eine Gewinnverschiebung. Der Grund: Wird das Darlehen zurückgezahlt oder findet eine entsprechende Verzinsung statt, muss es auch wieder zu einer Aufzinsung kommen, welche den Gewinn analog zur Abzinsung mindert.

Sofern man die Frage der Ab- bzw. Aufzinsung jedoch auch nicht als steuerliches Gestaltungsinstrument zur Gewinnverschiebung nutzen möchte, empfiehlt es sich daher, Darlehensforderungen immer verzinslich zu vereinbaren. Schon ein Zinssatz von 0,01 % würde in diesem Sinne eine Verzinslichkeit bedeuten, weshalb man die Abzinsung umgehen könnte.

Selbstverständlich kann die Vereinbarung einer Verzinslichkeit immer erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinbarung gelten. Insoweit verwundert es nicht sonderlich, dass das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 01.09.2016 unter dem Aktenzeichen 12 K 3383/14 klargestellt hat, dass eine Darlehensforderung auch dann gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 3 EStG abzuzinsen ist, wenn für eine bis zum Bilanzstichtag unverzinsliche Darlehensforderung aufgrund einer erst nach dem Bilanzstichtag getroffenen Absprache eine Verzinsung vereinbart wird. Die erstinstanzlichen Richter aus der Domstadt schließen damit aus, dass die Abrede einer Verzinsung rückwirkend angewendet werden kann.

Erstaunlicherweise sind die Steuerpflichtigen gegen diese doch logische und nachvollziehbare Entscheidung in Revision gegangen. Insoweit muss der Bundesfinanzhof in München nun klären, ob innerhalb von entfernten Familien- und Verwandtenverhältnissen gewährte langfristige Darlehen aus zunächst zinslos abgeschlossenen Darlehensverträgen, die nach Beanstandungen durch die Betriebsprüfung einvernehmlich aufgehoben und rückwirkend durch neue Verträge über verzinste Darlehen ersetzt worden sind, entsprechend der Vorschrift abzuzinsen sind.

Insoweit zielen die Kläger offensichtlich darauf ab, dass im Familienverbund eine Abzinsung nicht anzuwenden ist, da in diesem Bereich verzinsliche Darlehen (angeblich) eher ungewöhnlich sein sollen. Daher werden den obersten Finanzrichtern der Republik noch weitere Rechtsfragen vorgelegt. So gilt es auch zu klären, wie Darlehen innerhalb von Familien- und Verwandtenverhältnissen zu berücksichtigen sind, da sich der Familienbegriff im Wandel befindet, mittlerweile eine Reihe alternativer Lebensformen einbezieht und die Darlehen (wie auch im Streitfall) von Personen stammen können, die im weitesten Sinne zum Familienverbund gehören.

Dies alles erscheint wenig begründet, weshalb zumindest insoweit auch nicht von einer erfolgversprechenden Klage auszugehen ist. Darüber hinaus haben die Kläger jedoch auch noch eine weitere Rechtsfrage aufgeworfen, die durchaus interessant ist und aufhorchen lässt:

Neben der Frage zur Behandlung von Darlehen innerhalb des Familienverbundes muss der Bundesfinanzhof in München auch klären, ob die Regelung des § 6 Abs. 1 Nummer 3 EStG insbesondere seit der nunmehr seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase gegebenenfalls verfassungswidrig ist.

Exkurs: Insoweit wird mit Spannung zu erwarten sein, wie denn der Bundesfinanzhof sich im Hinblick auf die andauernde Niedrigzinsphase aufstellt, um die Abzinsung von nicht verzinslichen Darlehen zu rechtfertigen. Auch wenn dem vorliegenden Verfahren vielerorts keine großen Erfolgschancen eingeräumt werden, sollten Betroffene dennoch Einspruch einlegen.