Steuerbüro Bachmann

Änderung der abzugsfähigen Umzugskosten

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. So geregelt in Richtlinie 9.9 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR). In Richtlinie 9.9 Abs. 2 EStR ist jedoch geregelt, dass bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden können, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) höchstens gezahlt werden können.

Mit Schreiben vom 21.09.2018 hat das Bundesfinanzministerium unter dem Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/16/10005 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2018, dem 01.04.2019 und dem 01.03.2020 geändert. Insoweit gelten nun die folgenden Werte:

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

– 01.03.2018: 1.984 Euro;

– 01.04.2019: 2.045 Euro;

– 01.03.2020: 2.066 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

– 01.03.2018: 1.573 Euro;

– 01.04.2019: 1.622 Euro;

– 01.03.2020: 1.639 Euro.

Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

– 01.03.2018: 787 Euro;

– 01.04.2019: 811 Euro;

– 01.03.2020: 820 Euro

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners bei Beendigung des Umzugs ab:

– 01.03.2018 um 347 Euro;

– 01.04.2019 um 357 Euro;

– 01.03.2020 um 361 Euro.

Die bisherigen Werte aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.10.2016 (Az: IV C 5 – S 2353/16/10005) sind auf Umzüge, die nach dem 28.02.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.