Steuerbüro Bachmann

Alarmüberwachung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 35 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu 20.000 Euro mit 20 % im Jahr von der Steuerschuld abgesetzt werden. Begrenzt ist die Steuerermäßigung allerdings auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr.

Trotz dieser Begrenzung auf 4.000 Euro im Jahr sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eine der letzten Bastionen, mit denen nahezu jeder Bürger Steuern sparen kann. Es wundert daher nicht, dass Steuerstreitigkeiten über die Frage, ob haushaltsnahe Dienstleistungen gegeben sind oder nicht, Stammgast in der steuerlichen Rechtsprechung sind.

Aktuell müssen wir an dieser Stelle jedoch leider von einem negativen, wenn auch erstinstanzlichen, Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg berichten. Die Richter wollen nämlich in ihrer Entscheidung vom 13.9.2017 unter dem Aktenzeichen 7 K 7128/17 pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale zur Alarmierung im Fall eines Einbruchs oder Überfalls, Brandes oder Gasaustrittes in der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennen.

Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sollen zumindest dann nicht vorliegen, wenn sich die Notrufzentrale nicht einmal in der Nähe des Haushaltes des Steuerpflichtigen befindet und es deswegen an dem erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt fehlt, so das Urteil.

Obwohl die erstinstanzlichen Richter die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen haben, weil sie selbst damit rechneten, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen bei dieser Problematik betroffen ist, ist die Entscheidung leider rechtskräftig geworden. Eine Revision wurde nicht eingelegt.

Allein die Zulassung der Revision zeigt jedoch, dass auch die erstinstanzlichen Richter durchaus mit einer höchstrichterlichen Überprüfung ihrer Meinung gerechnet haben. Dies ist schon beachtlich, da man immerhin feststellen muss, dass die Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg mit ihrer Auffassung nicht alleine dastehen. Schon in einer Entscheidung vom 20.1.2009 hat das Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 K 245/08 eine Steuerbegünstigung von pauschalen Grundgebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale als haushaltsnahe Dienstleistung abgelehnt. Da seinerzeit eine Revision schon vom erstinstanzlichen Gericht nicht zugelassen wurde, kam es auch nicht zu einer höchstrichterlichen Überprüfung durch den Bundesfinanzhof.

Die Tatsache, dass die Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg nun jedoch die Revision zugelassen haben, ist im Wesentlichen auf zwei Gründe zurückzuführen. Zum einen war die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in letzter Zeit durchaus häufiger positiv für die Steuerpflichtigen, als negativ. Zudem gibt es noch eine beachtenswerte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3.9.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 18/14. Danach kann nämlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, in Anspruch genommen werden.

In dieser Entscheidung ging es um die Rufbereitschaft für überwiegend medizinisch-pflegerische Leistungen. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebende Angehörige. So wird im räumlichen Bereich des Haushaltes sichergestellt, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

In Abgrenzung zu dieser höchstrichterlichen Entscheidung konnte jedoch das nun aktuell erkennende Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht feststellen, dass auch die Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche sowie Brände oder Gasaustritte gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Dies ist die wesentliche Begründung dafür, dass das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg Grundgebühren für ein Alarmüberwachungssystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen möchte.

Exkurs: Aus unserer Sicht ist diese Begründung sehr, sehr dünn und kaum haltbar. Es wäre daher wünschenswert gewesen, wenn direkt im vorliegenden Fall eine höchstrichterliche Überprüfung durch den Bundesfinanzhof stattgefunden hätte. Mangels einer Revision im vorliegenden Steuerstreit haben betroffene Steuerpflichtige daher nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie finden sich damit ab, dass entsprechende Aufwendungen (bis auf weiteres) nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, oder sie beantragen weiterhin deren Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung und gehen gegen eine Ablehnung selbst gerichtlich vor.