Steuerbüro Bachmann

Altersentlastungsbetrag beim Verlustabzug berücksichtigen

Der in § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Abzugsbetrag für ältere Steuerpflichtige. Es ist ein bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.

Aus unserer Sicht ziemlich überraschend, wenngleich auch durchaus nachvollziehbar und begrüßenswert, hat das Finanzgericht Köln mit Entscheidung vom 12.12.2018 unter dem Aktenzeichen 10 K 1730/17 klargestellt, dass der Altersentlastungsbetrag im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften zu verrechnen ist und auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen kann.

Klar und deutlich stellten die Richter damit fest, dass der Altersentlastungsbetrag im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Es ging um verheiratete und zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes belief sich auf minus 27.597 Euro und bei der Klägerin auf minus 1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ jedoch die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. des Streitjahres verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt. 

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungsbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Dies muss ebenso bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags berücksichtigt werden.

Exkurs:Leider ist die Sache damit jedoch noch nicht abschließend geklärt, da das erstinstanzliche Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Diese wurde mittlerweile auch seitens der Finanzverwaltung eingelegt, weshalb das letzte Wort schließlich die obersten Richter des Bundesfinanzhofs in München unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 haben werden.Tatsächlich muss man jedoch sagen, dass die erste Instanz die Entscheidung gut begründet hat und es daher unseres Erachtens nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich ist, dass der Bundesfinanzhof die erste Instanz bestätigt.