Steuerbüro Bachmann

Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können grundsätzlich bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings sind dafür auch einige Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere bei Auslandsspenden ist es wichtig, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden, oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. So ist es geregelt in § 10b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Man spricht bei dieser Regelung vom so genannten Inlandsbezug einer Spende.

Tatsächlich ist jedoch eine Formulierung wie „zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen“ nicht sonderlich konkret. Was genau darunter zu verstehen ist, ist weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich. Daher kritisiert auch das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2016 unter dem Aktenzeichen 9 K 3177/14 die Regelung im Einkommensteuergesetz mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen“ auf das Schärfste.

Die Richter führen in ihrer Urteilsbegründung aus: Weder für die Finanzverwaltung noch für die Finanzgerichte ist auch nur ansatzweise ersichtlich, wie und anhand welcher Maßstäbe das Tatbestandsmerkmal der potenziellen Ansehenssteigerung der Bundesrepublik Deutschland überhaupt zu prüfen sein soll. Insoweit bestehen wegen fehlender Bestimmtheit tatsächlich Bedenken an die Rechtsstaatlichkeit der Norm. Denn das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetze müssen daher zwingend so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Zwar ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ein Verbot, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber ist aber gleichwohl verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen. In diesem Sinne hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Entscheidung vom 24 April 2013 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1215/07 geurteilt.

Aufgrund all dieser Unbestimmtheit urteilten die Kölner Richter in der oben genannten Entscheidung, dass der Inlandsbezug verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit des ausländischen Zuwendungsempfängers zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht offenkundig ausgeschlossen ist.