Seinerzeit hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.07.2015 unter dem Aktenzeichen V R 23/14 entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ im Umsatzsteuergesetz nur erfüllt ist, wenn die Anschrift angegeben ist, unter der der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit auch tatsächlich entfaltet. Ist stattdessen nur eine Briefkastenadresse angegeben, soll die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Erfreulicherweise ist diese drakonische Rechtsprechung mittlerweile jedoch überholt und das Problem somit vom Tisch.
In verschiedenen Urteilen vom 13.06.2018 unter dem Aktenzeichen XI R 20/14 und vom 21.6.2018 unter den Aktenzeichen V R 25/15 und V R 28/16 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Insoweit reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Der Bundesfinanzhof hat folglich seine Rechtsprechung komplett ins Positive geändert.
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.12.2018 (Az: III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003) übernimmt die Finanzverwaltung die jüngste Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts nun als ihre eigene Auffassung. Insoweit wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Insbesondere hinsichtlich der Regelung zum Vorsteuerabzug heißt es zukünftig in Abschnitt 15.2a Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angaben des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Insoweit hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung eins zu eins übernommen.