Steuerbüro Bachmann

Anmeldepflicht von Barmitteln auch in Transitzonen

In Absatz 5 und 6 der EU-Verordnung Nr. 1889/2005 heißt es: „Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. (…) Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft erfüllt werden. Damit sich die Behörden jedoch auf die wesentlichen Bewegungen von Barmitteln konzentrieren können, sollte diese Anmeldepflicht nur für Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr gelten. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Anmeldepflicht für die natürliche Person gilt, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.“

Mit dieser etwas sperrigen Formulierung hat die Europäische Union klargestellt, dass Ein- bzw. Ausreisende aus der Europäischen Union es beim Zoll anmelden müssen, wenn sie mehr als 10.000 Euro (oder einen entsprechenden Gegenwert in anderer Währung) mit sich führen.

Mit Urteil vom 04.05.2017 hat der Europäische Gerichtshof diese Anmeldepflicht für Barmittel unter dem Aktenzeichen C-17/16 sogar noch deutlich verschärft. Danach gilt: Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch in den internationalen Transitzonen der Flughäfen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegen. Eine Person, die von einem nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat reist – mit Transit über einen Flughafen, der im Hoheitsgebiet der Europäischen Union liegt – unterliegt somit während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht.

Auch wer daher quasi nur zufällig einen Aufenthalt in einer Transitzone des Flughafens hat, muss Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anmelden. Unklar ist, wie dies tatsächlich und praktisch funktionieren soll, da sich die Transitzonen der Flughäfen ja eben gerade dadurch auszeichnen, dass man dort nicht „verzollt wird“. Insoweit wird zu klären sein, wo man denn überhaupt entsprechende Barmittel bei einem solchen Aufenthalt anmelden kann.