Steuerbüro Bachmann

Anrechnung der Einkünfte einer unterstützten Person

Sofern einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, können auf Antrag Steuern gespart werden, da die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 8.472 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Dies ist geregelt in § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Voraussetzung ist jedoch, dass die unterhaltene Person keine oder so gut wie keine anderen Einkünfte oder Bezüge hat. Sind Einkünfte und Bezüge vorhanden, so vermindert sich die Summe des abzugsfähigen Höchstbetrags von 8.472 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 654 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Fraglich ist, ob die anzurechnenden Einkünfte noch um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gekürzt werden dürfen, weil der Steuerpflichtige diese Beträge nicht erhält, obwohl sie zu den Einkünften gerechnet werden. Folglich kann die unterhaltene Person (so wie auch jeder andere Gehaltsempfänger) nicht vollends seine erzielten Einkünfte zum eigenen Unterhalt nutzen.

Leider hat der Bundesfinanzhof in München bereits am 18.06.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 45/13 geurteilt, dass bei der Ermittlung der steuermindernden Unterhaltsleistung die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht mehr um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern sind. Dieser Auffassung ist das oberste deutsche Finanzgericht jedenfalls nach der Einführung des so genannten Bürgerentlastungsgesetzes zur Krankenversicherung vom 16.07.2009. Bis dahin hatte auch der Bundesfinanzhof in München einer Kürzung der anrechenbaren Einkünfte zugestimmt. Im neuen Gesetz sieht er jedoch eine Kürzung der Einkünfte nicht mehr für notwendig an und hat diesbezüglich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So die oben bereits zitierte Entscheidung.

Exkurs: Ob dieses Urteil Bestand haben wird, ist derzeit jedoch noch offen. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1853/15 ist nämlich aktuell die Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs eingegangen. Unter diesem Aktenzeichen haben nun die obersten Hüter der Verfassung klarzustellen, ob eine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Arbeitslosenversicherung notwendig ist (wie zu hoffen) oder ob der Bundesfinanzhof mit seiner restriktiven Meinung recht behält. Betroffene sollten gegen den Einkommensteuerbescheid, bei dem die anzurechnenden Einkünfte der unterhaltenen Person nicht durch entsprechende Pflichtbeiträge gemindert werden, Einspruch einlegen und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde verweisen.