Wenn sich eine Erbengemeinschaft auseinandersetzt, fallen dabei regelmäßig (vielleicht sogar erhebliche) Kosten an. Dies gilt umso mehr, wenn im Nachlass Immobilien vorhanden sind. Unabdingbar sind dabei nämlich die Kosten für Notar oder Gericht zur Änderung im Grundbuch.
Ausweislich einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1993 möchte das Finanzamt entsprechende Kosten überhaupt nicht steuermindernd anerkennen. Mittlerweile ist jedoch klar: Mit dieser Meinung kann sich der Fiskus nicht mehr durchsetzen, wie das folgende Beispiel zeigt.
In der Praxis dürfte der Fall dabei nicht selten vorkommen: Zwei Geschwister erben von ihrem zuletzt versterbenden Elternteil das Familienvermögen in Form mehrerer Immobilien. Die Geschwister beschließen, ihre Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, und einigen sich darauf, wer welche Immobilien erhält. Dabei fallen Notarkosten und auch Gerichtskosten für die Umschreibung im Grundbuch an. Häufig sind daneben auch noch Beratungskosten für Rechtsberatung oder Steuerberatung gegeben.
Weil es sich durchweg um Vermietungsimmobilien handelte, sollten die entsprechenden Kosten steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Aufgrund der zuvor bereits angesprochenen Verwaltungsmeinung verweigerte das Finanzamt jedoch die steuermindernde Berücksichtigung als Werbungskosten, weil der Umschreibungsaufwand nicht im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen steht. Alternativ wollte das Finanzamt jedoch auch keinen Abzug im Wege der Abschreibung gewähren.
Dieser fiskalischen Auffassung widersprach aktuell der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.07.2013 (Az: IX R 43/11). Darin urteilten die obersten Finanzrichter der Republik: „Erbauseinandersetzungskosten sind Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der Abschreibung abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfteerzielung dienen.“
Exkurs: | Tatsächlich wird sich die Steuerersparnis durch dieses Urteil im Rahmen halten, denn die Anschaffungsnebenkosten der Erbauseinandersetzung werden auf die Nutzungsdauer der Immobilie (in der Regel 50 Jahre) verteilt. Dennoch ist so zumindest ein Teil der Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt. |