Steuerbüro Bachmann

Ansprüche bei zu Unrecht einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen

Mit Urteil vom 20.04.2016 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 50/14 klargestellt, dass, wenn ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführt, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten worden, der Arbeitnehmer im Regelfall nur eine Erstattung von der Einzugsstelle verlangen kann, nicht aber vom Arbeitgeber. Damit stellen sich die obersten Finanzrichter der Republik gegen die Meinung ihrer erstinstanzlichen Kollegen in Form des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 4 K 1638/10.

Im Urteil erklärten die BFH-Richter: Wenn der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, dass er bestimmte Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unrichtig einbehaltenen Beiträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage gegen den Arbeitsgeber geltend machen. Insoweit muss sich der Arbeitnehmer direkt an die zuständige Einzugsstelle wenden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der ihm im Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung des Abzugs von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu prüfen.

Allerdings ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber auf Schadenersatz haftet, wenn der Arbeitgeber bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt und dem Arbeitnehmer dadurch Schäden entstehen. Voraussetzung ist natürlich immer, dass dem Arbeitnehmer durch falsche Angaben kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Für Arbeitgeber bedeutet dies jedoch natürlich auch, dass sie die verkehrsübliche Sorgfalt an den Tag zu legen haben. Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig auch die Notwendigkeiten nach sich, notfalls eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.