Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unterliegen grundsätzlich dem Abzugsverbot des Einkommensteuerrechts. Dies bedeutet vom Grundsatz her, dass überhaupt keine Aufwendungen für den heimischen Arbeitsplatz steuermindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden dürfen.
Lediglich ausnahmsweise sieht das Einkommensteuergesetz zwei Fälle vor, in denen dennoch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer die Einkommensteuer mindern dürfen. Dies ist einmal gegeben, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro steuermindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein kompletter Abzug der häuslichen Arbeitszimmerkosten kommt hingegen nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Soweit die Regelung rund um die Kosten des heimischen Arbeitsplatzes.
In einem vor dem Finanzgericht München entschiedenen Fall ging es nun um die Streitfrage, ob ein Arbeitnehmer Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abziehen darf, wenn er aufgrund eines Bereitschaftsdienstes auch am Wochenende tätig werden muss und ihm in dieser Zeit der Zugang zum Betriebsgebäude seines Arbeitgebers nicht möglich ist.
Das Finanzamt wollte in diesem Fall den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zulassen, da dem Arbeitnehmer im Büro seines Arbeitgebers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Tatsache, dass dieser am Wochenende nicht genutzt werden kann, der Arbeitnehmer jedoch trotzdem am Wochenende tätig werden muss, sahen die Finanzbeamten als unbeachtlich an.
Ganz anders blickten jedoch erfreulicherweise die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichts München auf den Sachverhalt. Mit Entscheidung vom 27.08.2016 stellten sie unter dem Aktenzeichen 15 K 439/15 heraus: Muss ein Projektleiter für internationale Bauprojekte im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar sein, darf er jedoch an den Wochenenden das Betriebsgebäude des Arbeitgebers nicht betreten und kann seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber deswegen nicht nutzen, so steht ihm an den Wochenenden kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Die logische Folge ist daher: Er kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
Exkurs: | Gegen diese positive Entscheidung des Finanzgerichts München hat die Finanzverwaltung keine Revision eingelegt, weshalb die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Die Tatsache, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, ist jedoch auch ein zweischneidiges Schwert: Auf der einen Seite kann man sich freuen, dass die positive Entscheidung des Finanzgerichts Bestand haben wird. Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu beklagen, dass man in diesem Fall nicht mit einer weiteren positiven Entscheidung auf höchster finanzgerichtlicher Ebene rechnen kann. Es ist daher im Ergebnis nicht unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung die Revision gescheut hat, um nicht die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers in entsprechenden Fällen weiter auszudehnen. Tatsächlich dürften nämlich vergleichbare Fälle bei der heutigen Flexibilität des Arbeitsalltages häufiger vorkommen. Wer daher einen ähnlich gelagerten Fall hat und beim Finanzamt hinsichtlich der abziehbaren Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auf Ablehnung stößt, sollte im ersten Schritt auf das positive Urteil des Finanzgerichts München verweisen. Lässt sich das Finanzamt dadurch nicht beeindrucken (insbesondere, weil es sich nicht im Gerichtsbezirk das Finanzgerichts München befindet), muss jedoch selbst geklagt werden. Aus unserer Sicht stehen die Chancen dann allerdings ausgesprochen gut. |