Der steuerliche Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist in der Rechtsprechung arg umstritten. Gerade bei Selbstständigen kann es jedoch manchmal sogar besser sein, wenn ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorhanden ist. Der Grund: Ist ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, muss bei einem Selbstständigen auch immer geprüft werden, ob dieses nicht auch im Betriebsvermögen des Unternehmens aktiviert werden muss. Ist dies der Fall, wird bei einer späteren Betriebsaufgabe auch der Wertzuwachs des Arbeitszimmers der Einkommensteuer unterworfen.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Etwas anderes gilt, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen sogenannten eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil von untergeordnetem Wert handelt. Solche eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile brauchen nämlich nicht als Betriebsvermögen des Selbstständigen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.
In allen anderen Fällen muss ein Selbstständiger jedoch sein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen aktivieren. Natürlich kann er dann auch die Abschreibung im Rahmen der Höchstbetragsberechnung für häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend machen.
Wenn nun jedoch die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt, kommt es regelmäßig zur Entnahme bzw. Überführung des häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen. Dabei muss die Differenz zwischen dem Verkehrswert des häuslichen Arbeitszimmers und dessen Buchwert im Rahmen des Betriebsaufgabegewinns versteuert werden.
Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise nur recht und billig. Denn tatsächlich hat der Wertzuwachs ja im Unternehmen stattgefunden, weshalb bei Überführung ins Privatvermögen auch eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen ist. Weiterhin haben die Abschreibungen, welche den Buchwert gemindert haben und nun den Entnahmegewinn erhöhen, seinerzeit auch grundsätzlich bereits den Gewinn gemindert, sodass auch diese Vorgehensweise in einigen Fällen nicht zu beanstanden ist.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar unternehmerisches Betriebsvermögen war und dort auch entsprechend der anzuwendenden Abschreibungsregelungen abgeschrieben wurde, die Abschreibungsbeträge jedoch aufgrund der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht steuermindernd abgezogen werden durften.
In diesen Fällen kommt es quasi zu einer Art Doppelversteuerung, da die Abschreibungsbeträge seinerzeit die Steuer aufgrund der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht gemindert haben. Im Zeitpunkt der Entnahme ist dennoch der (um die Abschreibungen geminderte) Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers gegenzurechnen, weshalb unter dem Strich Abschreibungsbeträge versteuert werden, die zuvor niemals steuermindernd abgezogen wurden.
Wie nicht anders zu erwarten, sieht der Fiskus in einer solchen Vorgehensweise jedoch kein Problem. Wen wundert’s, schließlich resultiert im Ergebnis eine höhere Steuer. Schwerer wiegt es jedoch leider, dass auch das erstinstanzlich angerufene Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 unter dem Aktenzeichen 12 K 1282/15 ebenfalls keine Probleme sieht und die beschriebene „Doppelbesteuerung“ für in Ordnung hält.
Für Betroffene ist daher das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 15/17 der letzte Rettungsanker. Die obersten Finanzrichter der Republik müssen darin klären, ob bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit der Buchwert eines im Betriebsvermögen befindlichen häuslichen Arbeitszimmers um die bis zur Betriebsaufgabe angefallenen Abschreibungsbeträge zu erhöhen ist, soweit diese wegen der Abzugsbeschränkung rund um das häusliche Arbeitszimmer zu keiner Minderung des laufenden Gewinns geführt hatten.
Tipp: | Da Betroffene nichts zu verlieren haben, sollten sie den eigenen Steuerfall mittels Einspruch und Verweis auf die höchstrichterliche Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof offenhalten. |