Steuerbüro Bachmann

Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum

Die Anerkennung von abziehbaren Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer durch die Finanzämter ist im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit, also einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, meist schwierig zu erwirken.

Dies liegt an der relativ restriktiven Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, welcher, wie aus dem Wortlaut ersichtlich, innerhalb der eigenen Wohnimmobilie angesiedelt sein muss. So sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer inklusive der darin enthaltenen Ausstattung prinzipiell berücksichtigungsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Steht noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, besteht ein generelles Abzugsverbot der Arbeitszimmerkosten.

Aber auch wer tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, kann noch lange nicht alle Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen. Das Arbeitszimmer muss nämlich dann auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Ist dies nicht der Fall, scheidet ein Abzug aller Kosten auch schon wieder aus. Allerdings hat der Gesetzgeber (als kleinen Lichtblick) für alle, deren Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, die Höhe der abziehbaren Aufwendungen noch bis 1.250 Euro zugelassen.

Neben der vorgenannten Problematik (festzustellen, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur begrenzt oder unbegrenzt abgezogen werden können) hält die steuerliche Handhabung des heimischen Arbeitsplatzes aber auch noch andere Problembereiche bereit. Dies zeigte sich in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im Sachverhalt des Steuerstreits hatten Eheleute in dem Mehrfamilienhaus, in dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, eine weitere Einheit im gemeinsamen Eigentum erworben. Diese Einheit wurde fortan als Arbeitszimmer der Ehefrau genutzt. Streitig war im vorliegenden Fall nicht, ob der Abzug der Arbeitszimmerkosten auf 1.250 Euro begrenzt war oder nicht. Insoweit sollte der unbegrenzte Werbungskostenabzug greifen. Vielmehr ging das Finanzamt davon aus, dass nicht alle Kosten der Arbeitszimmer-Immobilie steuermindernd von der Ehefrau genutzt werden können, weil sie nur zu 50 Prozent Eigentümerin ist und somit die Hälfte der Aufwendungen auch nicht getragen hat. Insoweit wollte der Fiskus überhaupt nur die Aufwendungen in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils steuermindernd berücksichtigen. Leider gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 18.06.2014 den Finanzbeamten unter dem Aktenzeichen 11 K 11055/11 Recht.

Bei dem abgeurteilten Fall hatte die erste Instanz die (komplette) Zurechnung der Aufwendungen zu dem Ehegatten, der den Abzug begehrte, aufgrund der gemeinsamen Anschaffung durch beide Ehepartner verneint. Somit wurde der zunächst unbegrenzte Werbungskostenabzug auf den Miteigentumsanteil begrenzt.

Auch der Argumentation, die Anschaffung der Wohnung sei durch die Ehefrau erfolgt und lediglich durch den Ehemann für seine Frau bezahlt worden, wurde nicht gefolgt. Hierfür hätte eine Schuldbegleichung gegenüber der Gläubigerin (also der Ehefrau) durch das direkte Begleichen ihrer Schuld in Form des Bezahlens des Kaufpreises vorliegen müssen. Dieser sogenannte abgekürzten Vertrags- und Zahlungsweg lag im vorliegenden Sachverhalt eben nicht vor, da der Ehegatte durch die Anschaffung und den Unterhalt einer Immobilie mitnichten etwas für seine Gattin bezahlt hat. Vielmehr hat er eigenes Vermögen aufgebaut.

So ist zu beachten, dass die Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie durch Ehegatten prinzipiell keine Schuldbegleichung des einen für den anderen darstellen kann, da jeder Ehegatte selbst Eigentum erwirbt. Man muss also eine fremde Schuld tilgen, ohne selbst etwas im Gegenzug zu erhalten. Durch den eigenen Erwerb des Immobilienanteiles fehlt es gerade an einer gewollten Schuldtilgung gegenüber dem anderen. Dies ergibt sich aus § 267 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und gilt auch für die laufenden Grundstückskosten.

Soweit zumindest die Meinung der Finanzverwaltung und der ersten finanzgerichtlichen Instanz in Berlin-Brandenburg. Das letzte Wort ist damit jedoch noch nicht gesprochen. Obwohl das erstinstanzliche Gericht die Revision nicht zugelassen hatte, ließen sich die Kläger im vorliegenden Steuerstreit nicht beeindrucken und reichten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Da die Frage nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 41/15 anhängig ist, wird sich in näherer (oder je nach Verfahrensdauer auch weiter entfernter) Zukunft zeigen, ob der VI. Senat die Auffassung vertritt, dass eine Begrenzung auf den Miteigentumsanteil gerechtfertigt ist oder nicht.

Tipp: Um im Fall eines positiven Urteils die Möglichkeit zu haben, einen unbegrenzten Abzug gewährt zu bekommen, sollten diesbezüglich negative Einkommensteuerbescheide durch einen entsprechenden Einspruch offengehalten werden. Unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München sind die Finanzbeamten verpflichtet, Verfahrensruhe zu gewähren und auf die höchstrichterliche Entscheidung zu warten.

 

Exkurs: Sollten zum Beispiel beide Partner hingegen die Arbeitszimmer-Wohnung zu jeweils 50 % – also im Umfang ihres Miteigentumsanteils – für ihre jeweils eigenen Tätigkeiten nutzen, dann könnte jeder jeweils 50 Prozent der gesamten Kosten geltend machen. In diesem Zusammenhang hat nämlich bereits der Große Senat in seiner Entscheidung vom 23.08.1999 unter dem Aktenzeichen GrS 5/97 klargestellt: Ehegatten, die gemeinsam die Herstellungskosten des von ihnen bewohnten Hauses getragen haben und die darin jeweils einen Raum für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, können jeweils die auf diesen Raum entfallenden Herstellungskosten für die Dauer der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt für alle Aufwendungen sowie für die Abschreibung. Ob es sich dabei um eine Herstellung oder eine Anschaffung der Immobilie handelt, ist irrelevant. Im Ergebnis ist dann in Summe eine 100prozentige steuerliche Berücksichtigung gegeben.