Steuerbüro Bachmann

Arbeitszimmer trotz Pool-Arbeitsplatz im Betrieb

Die Aufwendungen rund um das häusliche Arbeitszimmer im eigenen Heim sind regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. Daher verwundert es wenig, dass es zu diesem Thema wieder einmal Neues zu berichten gibt. Zunächst aber zur Einordnung, was das Gesetz vorsieht:

Im Grundsatz dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht steuermindernd angesetzt werden. Dies ist jedoch nur der Grundsatz, von dem es zwei Ausnahmen gibt.

So dürfen die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer daheim den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Zwischen dem Vollabzug und dem totalen Abzugsverbot steht noch ein Abzug bis zu einem Höchstbetrag. Danach gilt: Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen die angefallenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR abgezogen werden.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es nun abermals um die Frage, was denn ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist. Konkret wurden hier die sogenannten Pool-Arbeitsplätze thematisiert.

Diese sind gegeben, wenn Mitarbeiter sich im Betrieb einen Schreibtisch mit anderen Mitarbeitern teilen. Tatsächlich gibt es also weniger Arbeitsplätze als Mitarbeiter.

Mit Urteil vom 23.04.2013 (Az: 10 K 822/12 E) hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist. Im Ergebnis können daher betroffene Angestellte Arbeitszimmerkosten für den heimischen Arbeitsraum bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass ein sogenannter Pool-Arbeitsplatz kein fester Arbeitsplatz ist und dem Arbeitnehmer nicht für sämtliche berufliche Zwecke zur Verfügung stehen kann. Gerade weil dieser Schreibtisch mehreren Mitarbeitern zur Verfügung steht, kann man nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zurückgreifen. Sofern daher sämtliche Schreibtische besetzt sind, haben entsprechende Mitarbeiter (meist Außendienstmitarbeiter) keine andere Chance, als ihre Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen.

Exkurs:

Die Entscheidung der Düsseldorfer Finanzrichter ist durchaus nachvollziehbar und zu begrüßen. Erwähnenswert im Rahmen des Urteils ist noch, dass es sich bei dem klagenden Steuerpflichtigen um einen Betriebsprüfer des Finanzamts handelte. Dieser war regelmäßig außer Haus bei den zu prüfenden Steuerpflichtigen tätig und hatte daher im Finanzamt selber keinen festen Arbeitsplatz. Für Arbeiten, die im Finanzamt absolviert werden mussten, standen insgesamt drei Arbeitsplätze zur Verfügung, die sich jedoch acht Betriebsprüfer des Amtes teilen mussten.