Steuerbüro Bachmann

Arbeitszimmerregelung auch für gemischt genutzte Nebenräume?

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch erfreulicherweise auch zwei Ausnahmen. Zunächst einmal kann nämlich ein Betrag bis zu 1.250 € im Maximum abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit des unbegrenzten Abzugs der Arbeitszimmerkosten. Dieser tritt jedoch nur ein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Insgesamt ist der Streit rund um den heimischen Arbeitsplatz regelmäßig zu Gast in der Rechtsprechung.

In einem aktuellen Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof in München ging es um eine Selbstständige, die mangels eines anderen Arbeitsplatzes die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € steuermindernd absetzen konnte. Da dieser Höchstbetrag nicht erreicht war, machte die Dame gleichzeitig auch noch Kosten für gemischt genutzte Nebenräume (Küche, Bad und Flur) geltend. Die Begründung: Auch diese Räume werden anteilig beruflich mitbenutzt. Eventuelle Schwierigkeiten bei der Aufteilung stehen dabei der anteiligen Berücksichtigung der Kosten für Küche, Bad und Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen ist. Diesbezüglich berief sich die Klägerin auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2011 unter dem Aktenzeichen VI R 12/10, in dem die obersten Richter der Republik mit Bezug auf einen Sprachkurs im Ausland den hälftigen Werbungskostenabzug zugelassen haben, weil der Auslandsaufenthalt sowohl beruflicher als auch privater Natur war. Um es vorweg zu nehmen: Dieses Argument geht ins Leere, da die Aufteilung einer Auslandsreise als beruflich bzw. privat veranlasst nicht mit der Aufteilung des häuslichen Arbeitszimmers bzw. eventueller Nebenräume vergleichbar erscheint.

Darüber hinaus argumentierte die Klägerin weiter: Hätte sie zusätzlich zu ihrer Wohnung Büroräume für ihre Tätigkeit angemietet, wären die Kosten für die darin enthaltenen Nebenräume ohne weiteres im vollem Umfangs als Betriebsausgaben abziehbar. Dies stimmt zwar, dennoch muss festgehalten werden, dass insoweit auch ein anderer Grundtatbestand (nämlich die Anmietung von Büroräumen) vorliegt. Alles in allem folgte daher sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht nicht der Argumentation der Klägerin.

Mit Urteil vom 17. Februar 2016 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen X R 26/13, dass Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

Die Richter berufen sich dabei auf eine ebenfalls erst jüngst ergangene Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs mit Datum vom 27. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen GrS 1/14. In diesem Urteil wird klargestellt, dass allein der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schon voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Weil Küche, Bad und Flur weder ausschließlich noch nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, können sie nicht unter die Regelung des häuslichen Arbeitszimmers fallen.