Steuerbüro Bachmann

Auch nur Entfernungsabschätzung bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen?

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten abgesetzt werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendung ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen.

Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern zu anderen Zielen stattfinden, können nach Dienstreisegrundsätzen steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies bedeutet konkret: Bei entsprechenden Dienstreisen können 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Unter dem Strich führt daher die Anwendung der Dienstreisegrundsätze zu doppelt so hohen Werbungskosten, als wenn nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden darf.

Für die Praxis ist es daher von enormer Bedeutung, wo denn die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers tatsächlich liegt. Das Einkommensteuergesetz führt in diesem Zusammenhang erklärend aus: Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung sowie durch Absprachen und Weisungen bestimmt.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft entweder typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage bzw. mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

In diesem Sinne hat das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 14.07.2017 unter dem Aktenzeichen 6 K 3009/15 E mit Hinblick auf die erste Tätigkeitsstätte entschieden: Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgelegt, dass der Arbeitnehmer (im Urteilsfall ein Flugbegleiter) als Beschäftigter an einem bestimmten Ort beschäftigt wird, und muss sich der Arbeitnehmer für den typischen Arbeitseinsatz immer in einem bestimmten Gebäude des Arbeitgebers an diesem Beschäftigungsort einfinden, ist dieser Ort aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auch als Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausreichend festgelegt.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der klagende Flugbegleiter häufig mehrtägige Einsätze auf Langstreckenflügen absolvierte, weshalb die Hinfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte häufig an einem anderen Tag erfolgte als die Rückfahrt. Aufgrund dieser Tatsache begehrte der Steuerpflichtige für den Rückfahrttag wiederum den Ansatz von 30 Cent je Entfernungskilometer. Im Ergebnis wollte der Flugbegleiter so erreichen, dass seine Fahrten nach den deutlich günstigeren Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden.

Auch hier macht jedoch das Finanzgericht Münster in der oben bereits erwähnten Entscheidung dem Steuerpflichtigen einen Strich durch die Rechnung. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, ist die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einem mehrtägigen Einsatz lediglich die Strecke von der ersten Tätigkeitsstätte zu seiner Wohnung zurücklegt, kann keine (weitere) Entfernungspauschale berücksichtigt werden. So die Aussage des Gerichts.

Klar und deutlich urteilen die Richter damit, dass die Entfernungspauschale lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen ist. Die Pauschale ist für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Insoweit scheidet ein quasi doppelter Ansatz der Entfernungspauschale, einmal für den Hinweg und einmal für den Rückweg, aus.

Zudem können die Hin- und Rückfahrten auch nicht nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden, da es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelt.

Tatsächlich müssen wir an dieser Stelle einräumen, dass die Argumentation des erstinstanzlichen Finanzgerichts Münster auch für uns schlüssig ist und wir die Entscheidung für richtig halten. Dennoch hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da zum einen mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte anhängig sind und zum anderen die Frage, ob die Entfernungspauschale auch für die Tage anzusetzen ist, an denen der Steuerpflichtige nur eine Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt, in der gegenwärtigen Rechtslage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Insoweit muss abschließend noch der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 42/17 entscheiden.

Tipp: Auch wenn tatsächlich bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu dieser Thematik anhängig sind, sind wir im Hinblick auf den Ausgang diese Verfahren eher kritisch gestimmt. Dennoch: Betroffene sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen. Insoweit kann nämlich dieser einfache und kleine Einspruch zu einer erheblichen Steuerminderung führen, falls der Bundesfinanzhof am Ende doch noch zu Gunsten des hier klagenden Flugbegleiters entscheidet. Tatsächlich steht hier die überschaubare Arbeit der Einspruchseinlegung der Möglichkeit gegenüber, dass die doppelten Fahrtkosten steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Da man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, kann der Einspruch zumindest nicht schaden.

 

Exkurs: In Abweichung vom hier vorliegenden Urteilssachverhalt sollte jedoch in den eigenen Fällen auch geprüft werden, ob die erste Tätigkeitsstätte nicht ganz bewusst an einen anderen Ort gelegt werden kann, damit die häufigeren Fahrten (oder die mit einer weiteren Entfernung) nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden können.

Tatsächlich sagt schließlich das Gesetz, dass die Zuordnung eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen sowie durch Absprachen und Weisungen bestimmt wird. Folglich liegt es daher im Ermessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wo denn die erste Tätigkeitsstätte anzusiedeln ist.