Steuerbüro Bachmann

Aufwendungen für Leistungen eines Schornsteinfegers sind steuerbegünstigt

Schon seit Ende 2014 besteht die erfreuliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen VI R 1/13, wonach die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch ein Handwerker ebenso eine steuerermäßigte Handwerkerleistungen im Sinne des § 35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens.

Insoweit fallen auch vorbeugende Maßnahmen regelmäßig unter die steuerbegünstigten Handwerkerleistungen. Das Urteil war deshalb so wichtig, weil insbesondere der Fiskus zahlreiche Prüfmaßnahmen im haushaltsnahen Bereich nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fallen lassen wollte. Mittlerweile besteht hier jedoch insbesondere für die Leistungen von Schornsteinfeger Gewissheit. Der Grund: Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.11.2015 (Az: IV C 4-Es 2296-B/07/0003:007) können auch Schornsteinfegerleistungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie Aufwendungen für Reinigungsarbeiten selbst als sonstige Handwerkerleistungen unter die Steuerbegünstigung nach § 35a EStG fallen.

Die Finanzverwaltung hat sich daher mit oben genanntem Verwaltungserlass der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München gebeugt. Sofern Ihr lokaler Finanzbeamter daher immer noch Probleme macht, sollte ein Verweis auf das aktuelle Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium ausreichen und die Steuerermäßigung wird gewährt werden.