Wer seine Steuerschulden beim Finanzamt mit Bargeld tilgen möchte, wird dies entweder nicht schaffen oder zumindest nur auf einem sehr, sehr umständlichen Weg. Das Finanzamt kann nämlich Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt mit Bargeld bezahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft sein, wie das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 12.12.2017 unter dem Aktenzeichen 11 K 1497/16 entschieden hat.
Im vorliegenden Urteilsfall hatte ein Steuerzahler geklagt, der meinte, fällige Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld in der Währung Euro bei dem vom Finanzamt ermächtigten Kreditinstitut begleichen zu können. Seine Barzahlung mittels gesetzlichen Zahlungsmittels dürfe seiner Meinung nach weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Vielmehr, so die Meinung des Klägers, müsse das Finanzamt dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Tilgung seiner Steuerschulden entgegennehme.
Das Hessische Finanzgericht sah dies allerdings in seiner oben bereits zitierten Entscheidung gänzlich anders. Die erstinstanzlichen Richter entschieden, dass sich das Finanzamt hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf § 224 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) stützen kann. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Finanzamtskasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Mit anderen Worten: Bargeld muss nicht angenommen werden.
Auf Basis der vorgenannten gesetzlichen Norm argumentierten die Richter daher weiter: Sei, wie vorliegenden Fall, die Kasse des Finanzamtes nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung in der AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, sei dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht völlig unbedenklich. Das Finanzamt könne insofern, wie im Streitfall auch geschehen, durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine geschlossene Finanzamtskasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Dass diese Ermächtigung vorliegend den Begriff „Zahlscheine“ statt „Zahlungsmittel“ enthalte, sei unerheblich, da der bankübliche Begriff des Zahlscheins stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs einschließt.
Auch ansonsten sah das Hessische Finanzgericht im Vorgehen des Finanzamtes kein Problem und hielt alles für ordnungsgemäß. Insbesondere müsse das Finanzamt dem Steuerpflichtigen auch nicht die entstehenden Bankgebühren, im Urteilsfall sechs Euro, ersetzen, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden sind. Alles in Allem greift hier der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach der Schuldner dem Gläubiger das Geld im Zweifel auf seine eigenen Kosten zu übermitteln hat.
Exkurs: | Tatsächlich ist jedoch mit der vorstehenden Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes das letzte finanzgerichtliche Wort noch nicht gesprochen. Der Kläger hat nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, sodass insoweit (zumindest im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde) noch der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 19/18 tätig werden muss. Wird er die Nichtzulassungsbeschwerde annehmen, werden wir sicherlich erneut über den Fall berichten. |