Für Kinder erhalten die Eltern in der Regel dann Kindergeld, wenn die Eltern im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So geregelt in § 62 Abs. 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wohlgemerkt muss nur der Antragsteller (also in der Regel ein Elternteil) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, muss nicht im Inland leben.
So war es auch in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Hamburg. Ein Antragsteller begehrte hier das Kindergeld für seine in Polen bei der Mutter lebenden Kinder. Seinen inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt wollte er anhand einer inländischen Meldeadresse und einer Gewerbeanmeldung bekräftigen. Dies reichte jedoch der Familienkasse nicht aus, weshalb weitere Unterlagen zum Nachweis des inländischen Wohnsitzes bzw. des inländischen gewöhnlichen Aufenthaltes angefordert wurden. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei insbesondere um den Nachweis von Mietzahlung im Inland. Der Antragsteller konnte insoweit jedoch keinen Nachweis erbringen und auch keine anderweitigen beweiskräftigen Unterlagen vorlegen.
Daher stellte das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 12. April 2016 unter dem Aktenzeichen 6 K 138/15 klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland im Kindergeldverfahren immer beim Antragsteller liegt. Insoweit muss jeder, der Kindergeld haben möchte, einen Nachweis über seinen inländischen Wohnsitz oder seinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt erbringen. Dabei ist es erforderlich, dass er darlegt und beweist, wann er im Inland gewesen ist. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, entfällt die Berechtigung für das Kindergeld.
Klar und deutlich, leider ebenso strikt, führen die hanseatischen Richter dabei weiter aus: Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, um einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz zu begründen. Ebenso ist eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen keineswegs ausreichend. Das Innehaben einer Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über diese verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht.
Die Nutzung muss dabei auch zwingend zu Wohnzwecken erfolgen. Eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus, um einen Wohnsitz oder eben den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu haben. Ebenso ist ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken dafür in keinster Weise ausreichend. Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird.
Wer daher nicht darlegen kann, dass er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann somit auch kein Kindergeld erhalten. Die Entscheidung aus Hamburg ist rechtskräftig.