Die Einstufung als Sachbezug ist in der steuerlichen Beurteilung von besonderer Bedeutung. Grund dafür ist die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Streitbefangenen ist in diesem Zusammenhang, wie Arbeitgeberbeiträge für die private Zusatzkrankenversicherung seiner Mitarbeiter zu beurteilen sind. Ist diesbezüglich ein Sachbezug gegeben oder nicht?
Insoweit hat bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 14.04.2011 unter dem Aktenzeichen VI R 24/10 klargestellt, dass die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Dabei hat sich das oberste Finanzgericht der Republik seinerzeit bereits auf eine vorherige Entscheidung vom 16.04.1999 unter dem Aktenzeichen VI R 66/97 mit gleichem Inhalt berufen.
Weiter wurde in 2011 jedoch ebenso entschieden: Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge ein Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Auch dabei haben sich die Richter bereits auf eine vorherige Entscheidung berufen, weshalb diese Auffassung als gesicherte Rechtsprechung gelten dürfte. Bereits mit Urteil vom 11.11.2010 haben nämlich die obersten Finanzrichter der Republik unter dem Aktenzeichen VI R 27/09 klargestellt, dass Sachbezüge alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen sind. Ob in diesem Zusammenhang Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber definitiv beanspruchen kann. Es kommt insoweit aufgrund der höchstrichterlichen Entscheidung nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
Klar und deutlich lautet die Aussage der Entscheidung daher: Sachbezüge liegen auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Auf Basis dieser früheren Rechtsprechung hat ganz aktuell der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.06.2018 unter dem Aktenzeichen VI R 13/16 bestätigend entschieden: Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt insoweit als Sachbezug der 44 Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Exkurs: | In Abgrenzung von der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.07.2018 unter dem Aktenzeichen VI R 16/17 eine weitere Entscheidung zu verwendungsbezogenen Zuschüssen des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer getroffen.
Danach gilt: Ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung wird angesichts des durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer sich ergebenden eigenen Vorteils nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erbracht. Zahlt daher der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, dass auf Gewährung von Sachlohn, also den Versicherungsschutz, gerichtet ist. Die beiden gegenteiligen Entscheidungen zeigen daher für die Praxis, worauf es ankommt, wenn man die Sachbezugsfreigrenze in Anspruch nehmen möchte. |