Unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind lediglich Beiträge zur Basisversorgung der Krankenversicherung. Ausweislich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.08.2013 ist bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine zeitgleiche zusätzliche private Krankenversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich.
Daraus folgern die Finanzbeamten, dass in Fällen, in denen Beiträge zur Basisabsicherung sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung existieren, nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vollumfänglich als Sonderausgaben abgezogen werden können. Da es sich jedoch unter dem Strich bei beiden Beiträgen um Beiträge zur Basisversorgung einer Krankenversicherung handelt, ist fraglich, ob diese fiskalische Meinung tatsächlich haltbar ist.
Leider muss jedoch in diesem Zusammenhang angefügt werden, dass die Meinung der Finanzverwaltung erstinstanzlich durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom 30.11.2016 unter dem Aktenzeichen 7 K 7009/15 bestätigt wurde.
In diesem Urteil haben die Berliner Finanzrichter klargestellt: Werden von einem in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Steuerpflichtigen sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch Basisversicherungsbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung geleistet, gehören nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu den unbeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, nicht aber die Basisversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung.
Tatsächlich muss jedoch ausdrücklich an dieser Stelle betont werden, dass die Frage, ob die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung den Abzug von Basisversicherungsbeiträgen zur privaten Krankenversicherung ausschließt, weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher abschließend geklärt ist. Lediglich die Finanzverwaltung vertritt in dem oben genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.08.2013 in Textziffer 69 eine so lautende Meinung.
Mangels entsprechender Rechtsprechung und einer klaren gesetzlichen Aussage hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der zitierten Entscheidung auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zum Redaktionsschluss war nicht bekannt, ob die Kläger den Revisionszug nach München tatsächlich bestiegen haben. Alles in allem wäre es jedoch sehr erfreulich, wenn in diesem Fall eine höchstrichterliche Klärung des Sachverhaltes folgte. Dies gilt umso mehr, als dass aus unserer Sicht die Chancen des Klägers für einen kompletten Sonderausgabenabzug gar nicht so schlecht stehen. Insgesamt wird es sicherlich nicht das letzte Mal sein, dass wir uns mit diesem Thema beschäftigen.