Steuerbüro Bachmann

Berücksichtigung von Reparaturkosten trotz Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale geltend machen. Dies bedeutet: Die Entfernungskilometer (also nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer) können mit 0,30 EUR steuermindernd als Werbungskosten angerechnet werden.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang immer wieder, wie etwaige Reparaturkosten, z. B. aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit steuerlich einzuordnen sind.

Nachvollziehbar stellt sich der Fiskus hier auf den Standpunkt, dass neben der Entfernungspauschale keine weiteren Aufwendungen steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Dies begründet er durch die gesetzliche Regelung, wonach mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sein sollen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte veranlasst sind.

Nach Meinung des Fiskus kann daher im Ergebnis neben der Entfernungspauschale kein weiterer steuermindernder Ansatz gelingen. Für das Finanzamt ist es dabei vollkommen irrelevant, um was für Kosten es sich handelt.

Erfreulicherweise sieht dies die Rechtsprechung ein wenig anders: Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2013 (Az: 9 K 218/12) entschieden, dass Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung mit der Folge eines Motorschadens auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursacht worden sind, dem grundsätzlichen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen.

Ganz deutlich stellen die niedersächsischen Richter heraus, dass insoweit eine Abgeltung durch die Entfernungspauschale nicht stattfindet. Das erstinstanzliche Gericht erlaubt also dem Kläger, sowohl die Entfernungspauschale als auch die Reparaturkosten für sein Fahrzeug steuermindernd als Werbungskosten anzusetzen. Zur Begründung führen die Richter an: Die Reparaturkosten sind ihrer Natur nach außergewöhnlich und entziehen sich daher jeglicher Pauschalierung. Ein zusätzlicher Ansatz ist daher möglich, weil nur laufende Kfz-und Wegekosten der Pauschalierung der Entfernungspauschale zugänglich sind.

Ein schönes Urteil, auch wenn die Begründung des erstinstanzlichen Finanzgerichts nicht unumstritten ist. Leider ist daher mit diesem positiven Urteil die Angelegenheit noch nicht ausgestanden. Das Finanzamt hat direkten Weges den Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof bestiegen. Unter dem Aktenzeichen VI R 29/13 muss daher nun der Bundesfinanzhof prüfen, ob die Reparaturkosten wegen falscher Betankung eines Pkws zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden können und insoweit entgegen des gesetzlichen Wortlauts eine abgeltende Wirkung der Entfernungspauschale nicht greift.

Tipp: Betroffene Steuerpflichtige, denen in der Hektik und dem Stress der allgemeinen Zeit eine entsprechende Falschbetankung unterlaufen ist oder die einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit hatten, sollten daher unter Verweis auf das anhängige Verfahren den Werbungskostenabzug der Reparaturaufwendungen beantragen.