Steuerbüro Bachmann

Berücksichtigung von Verlusten möglich?

Wer Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienste oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat, kann bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr besagte Einnahmen als steuerfrei behandeln. Diese Regelung hört sich zunächst aufgrund der Aufzählung der diversen nebenberuflichen Tätigkeiten kompliziert an, sie ist es aber nicht, wie das folgende Beispiel zeigt.

Insbesondere bei Tätigkeit in Vereinen, so zum Beispiel für ehrenamtliche Trainer, Betreuer und Organisatoren, werden häufig entsprechende Aufwandsentschädigungen gezahlt. Für solche Menschen ist die Vorschrift besonders wichtig. Ohne diese würde nämlich sofort die Besteuerung einsetzen. So ist das positive Zwischenfazit: Wer aus einer entsprechenden Tätigkeit Einnahmen bis zu 2.400 Euro hat, muss sich um eine Versteuerung keine Gedanken machen.

Häufig sind jedoch mit entsprechenden Einnahmen auch Ausgaben verbunden. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob diese steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Im Einkommensteuergesetz ist dazu lediglich geregelt, dass Ausgaben, die mit entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, nur insoweit steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Wohl gemerkt gilt diese Ausnahme jedoch nur in Sachverhalten, bei denen bereits die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro übersteigen. Die praktischen Sachverhalte können aber natürlich durchaus auch noch anders ausfallen.

Schlichtweg nicht geregelt ist nämlich die Frage, wie mit Ausgaben umzugehen ist, wenn die Einnahmen innerhalb des Freibetrags für die nebenberufliche Übungsleitertätigkeit von 2.400 Euro liegen. Seinerzeit hatte bereits das Finanzgericht München in einem Urteil vom 22.12.2004 unter dem Aktenzeichen 15 K 2777/03 geurteilt: Unterschreiten die Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit den Freibetrag, kommt ein Abzug von Werbungskosten oder auch Betriebskosten nicht in Betracht. Damit lag das Gericht mit seiner rechtskräftig gewordenen Entscheidung voll auf der Linie der Finanzverwaltung. Ganz so einfach ist die Sache jedoch nicht, wie die weiteren Ausführungen zeigen: Denn im Jahr 2007 entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 05.12.2007 unter dem Aktenzeichen 7 K 3121/05 E, dass die Regelung der steuerfreien Einnahmen bei Übungsleitern die Wirkung einer Werbungskosten- oder eben Betriebsausgabenpauschale hat. Daraus folgerte das erstinstanzliche Gericht unter anderem: Sofern die entsprechenden Ausgaben die Einnahmen der nebenberuflichen Tätigkeit übersteigen und die Einnahmen unter dem Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro liegen, kann der ermittelte Verlust aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den höheren Ausgaben steuermindernd abziehbar sein kann. Dieser Auffassung ist auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 25.05.2011 unter dem Aktenzeichen 2 K 1996/10.

Die differierenden Entscheidungen auf erstinstanzlicher Ebene zeigen, dass die Streitfrage im Fluss ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden wir daher nicht das letzte Mal zu diesem Thema berichtet haben.

Tipp: Bis auf weiteres sollten sich Betroffene daher auf die positive Rechtsprechung der ersten Instanz berufen.