Ausweislich der Regelung in § 10 f des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler steuerbegünstigt und können innerhalb der Einkommensteuererklärung steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Konkret sind folgende Steuerbegünstigungen zu unterscheiden: Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Außerdem können Erhaltungsaufwendungen, die an einem eigenen Gebäude entstehen und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, in dieser Weise steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
In der Praxis besteht jedoch ein erhebliches bürokratisches Problem. Der Steuerpflichtige kann die erhöhte Absetzung nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Vereinfacht gesagt: Er braucht eine entsprechende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, deren Erteilung sich jedoch regelmäßig über mehrere Jahre hinziehen kann.
Bis schließlich eine solche Bescheinigung erteilt ist, ist der Einkommensteuerbescheid häufig bereits bestandskräftig, weshalb sich die verfahrensrechtliche Frage nach der Änderungsvorschrift stellt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO), wonach ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben und zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid durch die Bescheinigung der Denkmalbehörde noch geändert werden, sodass der Sonderausgabenabzug der oben genannten Steuerbegünstigung noch durchgeführt werden kann. Soweit nämlich für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt von Bedeutung ist (gemeint ist der Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
Obwohl insoweit alles klar sein sollte, stellt sich die Finanzverwaltung jedoch häufig quer und lehnt eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung ab, weil ihrer Meinung nach die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid darstellt, da sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Steuerbegünstigung beinhalte.
Die Finanzverwaltung stützt sich bei dieser Auffassung auf ein Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.8.2010 unter dem Aktenzeichen 12 K 12222/09, wonach der Bescheid des Landesdenkmalamtes zwar grundsätzlich für die erhöhte Absetzung sowie den Abzug wie Sonderausgaben ein Grundlagenbescheid ist, jedoch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch Einschränkungen gesehen hat.
So gilt: Wird eine entsprechende Bescheinigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgereicht, muss dieser nach Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg nur dann geändert werden, wenn der nachgereichte Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides schafft und nicht noch weitere Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein unvollständiger Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde verpflichtet das Finanzamt daher angeblich nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Folgebescheides.
Für die Praxis wäre dies eine verheerende Meinung, da so eine Änderung des Einkommensteuerbescheides und damit eine weitere Berücksichtigung der Steuerbegünstigung in vielen Fällen nicht möglich wäre.
Umso erfreulicher ist daher eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 26.4.2018 unter dem Aktenzeichen 6 K 726/16. Danach enthält § 171 Absatz 10 AO ausdrücklich keine dahingehende Einschränkung, dass ein Grundlagenbescheid nur gegeben ist, wenn verbindliche Regelungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen einer steuerrechtlichen Norm getroffen werden. Ausreichend ist nach Auffassung der Richter des Finanzgerichtes Köln, dass zumindest ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt wird.
Dass das Bescheinigungsverfahren bei einer Denkmalbehörde nicht über alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG entscheidet, spielt für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides und die daraus resultierende Änderungsmöglichkeit nach Meinung der Richter des Finanzgerichts Köln ausdrücklich keine Rolle.
Weil das aktuelle Urteil des Finanzgerichtes Köln von der Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg abweicht, war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen. Bis zum Redaktionsschluss sieht es allerdings so aus, dass die Finanzverwaltung den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München nicht bestiegen hat.
Insoweit ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung befürchtet, auch vor den obersten Finanzrichtern der Republik eine Niederlage zu kassieren, weshalb zunächst auf eine höchstrichterliche Klärung der Angelegenheit verzichtet wird. Betroffenen ist daher dringlichst zu empfehlen, dass sie sich auf dieses positive Urteil des Finanzgerichtes Köln berufen und in anderen Gerichtsbezirken auch eine finanzgerichtliche oder gegebenenfalls sogar höchstrichterliche Klärung der Streitfrage herbeiführen.