Damit der deutsche Fiskus einem überhaupt in die Tasche greifen darf, muss zunächst einmal in der Bundesrepublik Deutschland auch eine Einkommensteuerpflicht gegeben sein. Dabei gibt es zunächst einmal die unbeschränkte Steuerpflicht. Diese ist gegeben, wenn natürliche Personen in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall wird grundsätzlich das Welteinkommen dieser Person der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung herangezogen.
Daneben gibt es auch noch die sogenannte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Diese kann ausweislich der Regelung in § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben sein, wenn natürliche Personen in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sofern Sie jedoch in der Bundesrepublik Deutschland sogenannte inländische Einkünfte erzielen, unterliegen diese auch hier dem grundsätzlichen Besteuerungsrecht. Die im Ausland erzielten Einkünfte dieser sogenannten beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind hingegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerpflichtig.
Im aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof in München versuchte ein Rentner mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, sich aus der Schlinge der beschränkten Steuerpflicht aufgrund einer Rente der Deutschen Rentenversicherung zu ziehen. Ausweislich der Entscheidung der Finanzrichter des Bundesfinanzhofs gelingt ihm dies jedoch nicht. Mit Entscheidung vom 20.12.2017 wurde unter dem Aktenzeichen I R 9/16 festgestellt, dass sich die beschränkte Einkommensteuerpflicht aufgrund der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (im vorliegenden Fall ging es um Kanada) gezahlten Renten nicht durch das mit dem jeweiligen Staat der Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ausschließen lässt.
Mit anderen Worten: Der Bundesrepublik Deutschland steht insoweit ein Besteuerungsrecht zu. Die im Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt nämlich das vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unberührt, sodass die Bundesrepublik Deutschland auf die nach Kanada gezahlte Rente auch Steuern verlangen darf.
Exkurs: | Zwar ging es im Urteilsfall konkret um Kanada, jedoch dürfte die Entscheidung auch auf die Doppelbesteuerungsabkommen, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, anzuwenden sein. Insoweit dürfte daher grundsätzlich eine beschränkte Steuerpflicht für die ins Ausland gezahlten Rentenversicherungsleistungen bestehen. |