Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, können regelmäßig tarifermäßigt besteuert werden. So zumindest der Grundsatz. In einem Sachverhalt vor dem Finanzgericht Münster möchte der Fiskus jedoch die Tarifermäßigung in Form der sogenannten Fünftel-Regelung nicht gewähren, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen getrennt haben.
Im Urteilssachverhalt ging es um einen städtischen Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund eines Auflösungsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Im Auflösungsvertrag wurde eine entsprechende Abfindung geregelt, wofür der Kläger den ermäßigten Steuersatz begehrte.
Das Finanzamt wendete jedoch keine Tarifermäßigung an und begründet dies wie folgt: Eine Entschädigung, die ermäßigt besteuert werden könne, setze voraus, dass der Steuerpflichtige einen finanziellen Schaden erlitten habe und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt sei, diesen Schaden auszugleichen. Nicht entscheidend sei, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten sei. Eine Entschädigung könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt habe. In diesem Fall müsse der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben. Keinesfalls dürfe er das schadensstiftende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Da im vorliegenden Fall jedoch der Aufhebungsvertrag unmittelbar auf Initiative des (ehemaligen) Arbeitnehmers geschlossen wurde, wollte der Fiskus den ermäßigten Steuersatz nicht gewähren.
Vollkommen anders sieht dies erfreulicherweise das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 17.3.2017 unter dem Aktenzeichen 1 K 3037/14 E. Darin urteilen die erstinstanzlichen Richter, dass eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung auch gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindungsregelung fordert.
Insoweit muss es für die Konfliktsituation ausreichen, dass überhaupt eine gegensätzliche Interessenslage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Parteien zur Entstehung des Konfliktes beigetragen haben und die Parteien den Konflikt im Konsens lösen. Ob der Arbeitnehmer hingegen den Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung eingefordert hat, ist nach Meinung der erstinstanzlichen Richter aus Münster vollkommen irrelevant.
Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass die Abfindungszahlung zum Ausgleich eines Schadens durch Wegfall der bisherigen Bezüge aus dem Anstellungsvertrag gedacht war. Ebenso ist Voraussetzung für eine tarifermäßigte Besteuerung, dass es aufgrund der gezahlten Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in der oben angegebenen Entscheidung der fiskalischen Auffassung eine Absage erteilt und die Tarifermäßigung in entsprechenden Fällen gewährt.
Leider wollte sich der Fiskus jedoch mit dieser positiven Entscheidung noch nicht zufrieden geben und hat Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 müssen die obersten Finanzrichter der Bundesrepublik nun entscheiden, welche Anforderungen im Ergebnis konkret an eine Konfliktlage zu stellen sind, die die Annahme einer tarifermäßigt zu steuernden Entschädigung rechtfertigt.
Da aus unserer Sicht auch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen immer noch zwei zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Auflösungsvertrag und Abfindungsregelung nötig sind, sollte es unerheblich sein, wer den Ablösungsvertrag mit Abfindungsregelung tatsächlich eingefordert hat.
Tipp: | Insoweit sollten Betroffene, denen eine entsprechende Tarifermäßigung ebenfalls verweigert wurde, unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und so ihre Chancen wahren, doch noch in den Genuss der Tarifermäßigung zu gelangen. |