Steuerbüro Bachmann

Bezahlen mit Bitcoins kann ein privates Veräußerungsgeschäft sein

Die Frage, ob Bitcoins Heilsbringer oder Teufelszeug sind, wird aktuell heftig diskutiert und hängt häufig vom jüngsten Kursverlauf der Kryptowährung ab. Auch wenn ganz aktuell aufgrund der hohen und starken Kursschwankungen der Bitcoin häufig in der Presse vertreten ist, findet man kaum etwas zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Insoweit ist an dieser Stelle schon einmal festzuhalten, dass die folgenden Ausführungen nicht nur für Bitcoins, sondern auch für alle anderen Kryptowährungen gelten.

Um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen darzustellen, bedarf es zunächst einmal einer Einordnung, worum es sich dabei überhaupt handelt. Tatsächlich sind Kryptowährungen nichts anderes als unregulierte Spekulationsobjekte, bei denen sich der Preis bzw. der Kurs allein nach Angebot und Nachfrage bestimmt. Insbesondere eine staatlich überwachte Währung ist nicht gegeben. Im Ergebnis ist eine Kryptowährung daher nicht anders zu behandeln als ein Kinder-Überraschungsei, mit dem im Privatbereich Handel getätigt wird.

Insoweit verwundert es auch nicht, dass der Erwerb und die Veräußerung von Bitcoins innerhalb von einem Kalenderjahr ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Es ist ein innerhalb dieses Jahres erwirtschafteter Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, während ebenso ein Verlust aus der Veräußerung von Bitcoin innerhalb eines Jahres mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften steuermindernd verrechnet werden kann. Wie gesagt: Es ist nichts anderes als bei einem Kinder-Überraschungsei.

Ein privates Veräußerungsgeschäft ist hingegen nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Kryptowährung selbst generiert hat, weil es dann an dem für das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäftes notwendigen Erwerb des Spekulationsobjektes fehlt.

Ob in solchen Fällen der Selbstgenerierung jedoch der Fiskus tatsächlich leer ausgeht, ist im Einzelfall zu prüfen. Sollte es sich um eine Generierung von Bitcoins im Rahmen der privaten Vermögenssphäre handeln, wird der Fiskus in der Tat außen vor bleiben. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob in der Generierung von Bitcoins an sich schon ein Gewerbebetrieb zu sehen ist. Der Einzelfall wird hier über die Einordnung entscheiden.

Alles in allem ist die vorgenannte steuerrechtliche Einordnung des Bitcoin-Handels innerhalb von einem Jahr als privates Veräußerungsgeschäft vollkommen richtig und auch nicht sonderlich überraschend. Tatsächlich wird dabei jedoch so manch einer übersehen, dass auch die Hingabe einer Kryptowährung als Zahlungsmittel zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, wenn die Kryptowährung innerhalb eines Jahres angeschafft wurde und ein entsprechender Kursanstieg seit dem erzielt wurde.

Insoweit gilt nämlich der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel auch als Veräußerung der hier beispielhaft genannten Bitcoins im Wege des Tausches und führt auch zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Als Veräußerungspreis ist dabei der Wert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen anzusetzen, so wie es bei jedem Tausch grundsätzlich der Fall ist. Von dem Wert der Gegenleistung sind dann die Anschaffungskosten der Kryptowährung abzuziehen, wobei grundsätzlich die sogenannte FiFo-Methode Anwendung findet, wenn die Kryptowährung in mehreren Tranchen erworben wurde. Dies bedeutet, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungs-Coins auch als zuerst wieder veräußert gelten. FiFo steht dabei für First in/First Out, wodurch diese Vorgehensweise beschrieben werden soll.

Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu beachten, dass die Hingabe einer Kryptowährung als Zahlungsmittel auch zu einem Verlust im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes führen kann. Dies ist der Fall, wenn die Hingabe als Zahlungsmittel innerhalb von einem Jahr nach dem Erwerb erfolgt und im Vorfeld ein Kursverfall seit Erwerb gegeben war.

In diesen Fällen liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, den Verlust festzustellen, damit dieser mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (gegebenenfalls im Wege der Verlustfeststellung auch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften) steuermindernd verrechnet werden kann.

Exkurs: Aktuell hat das Finanzministerium Hamburg in einem Erlass vom 11.12.2017 unter dem Aktenzeichen S 2256-2017/003-52 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoin auf der privaten Vermögensebene Stellung genommen.