Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden meist Bruttolöhne vereinbart. Von Zeit zu Zeit kommt es jedoch auch vor, dass sich (meist) der Arbeitnehmer einen Nettolohn wünscht. Auf diese Weise soll in der Regel verhindert werden, dass eine Erhöhung des Einkommensteuertarifs zulasten der Arbeitnehmer geht. In der Praxis sind Nettolohnvereinbarungen jedoch nicht immer zu empfehlen.
In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt ging es darum, dass auch hier der Arbeitnehmer auf einen Nettolohn bestanden hatte. Tatsächlich kam es aber nach Ablauf eines Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Steuernachzahlung, weil insoweit der Arbeitnehmer noch weitere Einkünfte erzielt hatte. Mit seinem Arbeitgeber war jedoch (quasi) vereinbart, dass er durch die Nettolohnvereinbarung von der Belastung der Einkommensteuer befreit sein sollte. Daher zahlte nicht der Arbeitnehmer seine Einkommensteuernachzahlung aus der eingereichten Steuererklärung, sondern der Arbeitgeber.
Erfreulicherweise (wenn auch nicht ganz nachzuvollziehen) hatte das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 03.12.2013 unter dem Aktenzeichen 13 K 2184/12 E noch geurteilt, dass es sich bei der aufgrund einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragenen Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers nicht um einen Sachbezug handelt, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben ist. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter aus Düsseldorf ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die zu erfassende Einkommensteuernachzahlung nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Dem begegnet nun aufgrund der Revision des Finanzamts der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung vom 03.09.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 1/14. Darin heißt es: Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.
Die Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist ein zugewendeter Vorteil, der ebenfalls der Einkommensteuer bzw. dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Insgesamt ist das Urteil des Bundesfinanzhofs in München zwar negativ für den Steuerpflichtigen ausgefallen, aber durchaus denklogisch. Immerhin gilt: Alles, was der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit vom Chef erhält, unterliegt auch der Lohnbesteuerung. Nichts anderes kann daher für die Übernahme einer Einkommensteuernachzahlung gelten.