Steuerbüro Bachmann

Bruttolistenpreis bei Importfahrzeugen

Wer als Unternehmer im Betriebsvermögen ein Fahrzeug hat, welches er auch privat nutzt, muss die private Nutzung des Fahrzeuges auch versteuern. Dies geschieht entweder anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches oder anhand der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Dies bedeutet: Die private Nutzung des Kraftfahrzeuges, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden muss, ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Fraglich ist jedoch, wie in Fällen zu verfahren ist, bei denen ein inländischer Bruttolistenpreis nicht gegeben ist. So war es auch bei dem klagenden Unternehmer im vorliegenden Steuerstreit. Dieser hatte einen Ford Mustang zum Bruttopreis von 78.900 Euro von einem Autohaus erworben. Das Autohaus selbst hatte das Fahrzeug vom Importeur für einen Bruttopreis von 75.999 Euro erworben. Der in Euro umgerechnete amerikanische Listenpreis des Fahrzeuges lag jedoch bei „lediglich“ 53.977 Euro. Diesen geringsten aller drei Werte zog der klagende Unternehmer auch als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung heran. Das Finanzamt hingegen wollte in solchen Fall die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 78.900 Euro als Bemessungsgrundlage heranziehen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes wählt schließlich den Mittelweg. Mit Urteil vom 9.11.2017 haben die obersten Finanzrichter Republik nämlich unter dem Aktenzeichen III R 20/16 entschieden: Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Die Richter des Bundesfinanzhofs gehen dabei davon aus, dass der inländische Listenpreis jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt ist, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. Insoweit hat der Bundesfinanzhof den Wert von 75.999 Euro als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung herangezogen.

Den ausländischen und in Euro umgerechneten Listenpreis wollten die obersten Finanzrichter leider nicht gelten lassen, weil dieser nicht die Preisempfehlung des Herstellers widerspiegelt, die für den Endverkauf des Fahrzeugs auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Damit ist gemeint, dass diese Kosten nicht die Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeuges auf dem deutschen Markt beinhalten. Es fehlen also die Kosten, die aufgrund inländischer Zulassungsvorschriften für notwendige technische Umrüstungen und ausstattungsbedingte Nach- oder Umrüstungen erforderlich sind.