Ausweislich der Regelung im Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Elektrofahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird dabei nach § 3d Absatz 1 KraftStG bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2020 für zehn Jahre…