Aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss ein Steuerpflichtiger die Übermittlung seiner Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung zwingend vornehmen, wenn er in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Einen solchen Antrag stellte jüngst ein Steuerpflichtiger, der aufgrund von unternehmerischen Einkünften gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet war. Unter Hinweis auf die Enthüllungen rund um den Whistleblower Edward Snowden beantragte besagter Steuerpflichtiger jedoch, seine Steuererklärung in Papierform bzw. alternativ auf CD einreichen zu dürfen. Die Argumentation dabei: Zum einen könnte jede elektronische Datenübermittlung abgehört und verändert werden, und zum anderen sei auch nicht auszuschließen, dass die Software der Finanzverwaltung ein „Eigenleben“ auf seiner Festplatte und in seinem Rechner führe. Insoweit sei es ihm nicht zuzumuten, so sensible Daten wie die Steuererklärung elektronisch über das Internet zu übertragen.
Es kam, wie es zu erwarten war: Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab und forderte ihn weiterhin auf, die Steuererklärung mittels elektronischer Datenübermittlung über das Internet einzureichen. Dagegen zog der Steuerpflichtige vor das zuständige Finanzgericht.
Und auch hier kam es, wie es kommen musste (und nicht anders zu erwarten war): Die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 23.03.2016 erklärten die erstinstanzlichen Finanzrichter unter dem Aktenzeichen 7 K 3192/15, dass das Softwareprodukt „Elsterbasis“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert wurde und dementsprechend ein hinreichendes Maß an Datensicherheit gewährleistet sei.
Eine unbillige Härte, die die Abgabe der Steuererklärung in Papierform erlauben würde, liegt nur vor, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zudem wäre eine Übermittlung der Steuererklärung mittels Datenträger, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zu elektronischen Datenübermittlung weder zulässig noch verfassungsrechtlich geboten.
Insgesamt war kein anderes Urteil zu erwarten, weshalb die Revision auch nicht zugelassen wurde. Aber: Der Steuerpflichtige hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung beim Bundesfinanzhof in München Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Aus unserer Sicht ist dies wenig erfolgversprechend. Dennoch müssen sich die obersten Finanzrichter der Republik nun unter dem Aktenzeichen VIII B 43/16 damit befassen, ob in Zeiten von Datenunsicherheit im Internet die elektronische Übermittlung der Steuererklärung zugemutet werden kann oder nicht.