Steuerbüro Bachmann

Den Rabattfreibetrag gibt es auch für den Strombezug im Ruhestand

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal versteuert wird, können für diesen Vorteil Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Einmal ist in diesem Zusammenhang ein Bewertungsabschlag zu nennen. Konkret geht es jedoch im vorliegenden Fall um den ebenfalls in § 8 Absatz 3 EStG geregelten Rabattfreibetrag. Insoweit muss nämlich keine Lohnversteuerung stattfinden, denn die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Soweit so gut und soweit auch bekannt. Streitfragen zu diesem Thema gibt es aber trotzdem.

In einem aktuellen Fall ging es nun direkt um zwei Probleme im Zusammenhang mit dem Rabattfreibetrag. Zum einen ging es darum, dass es sich nicht mehr um ein aktives Dienstverhältnis handelte, denn der (ehemalige) Arbeitnehmer war mittlerweile im Ruhestand, in dem er aber auch noch Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers erhielt. Neben den Versorgungsbezügen konnte er auch elektrischen Strom über seinen ehemaligen Arbeitgeber beziehen, für den der Rabattfreibetrag genutzt werden sollte. Das Problem dabei: Tatsächlich bezog der Ruheständler den Strom nicht direkt von seinem früheren Arbeitgeber, sondern von einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft des früheren Arbeitgebers, die dieser für Vertriebszwecke gegründet hatte.

Weil es sich zum einen nicht mehr um ein aktives Dienstverhältnis handelte und zudem auch der Strom nicht direkt vom früheren Arbeitgeber kam, wollte das Finanzamt dafür den Rabattfreibetrag nicht gewähren. Dagegen klagte der Ruheständler, und zwar mit Erfolg!

Mit der Entscheidung vom 30. Mai 2016 stellt das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 7 K 428/15 klar, dass es für die Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Absatz 3 EStG unerheblich ist, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während des Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt. Soweit die erste Klatsche für den Fiskus.

Nebenbei stellt das Finanzgericht dann auch noch klar, dass auch elektrischer Strom als Ware im Sinne der Regelung zum Rabattfreibetrag gilt, um dann direkt zur zweiten Klatsche auszuholen: Dem Rabattfreibetrag unterliegt auch die verbilligte Lieferung elektrischen Stroms an ehemalige Arbeitnehmer eines Stromnetzbetreibers durch eine Tochtergesellschaft, da der Stromnetzbetreiber bei wertender Betrachtung als Hersteller des von seinem ehemaligen Arbeitnehmer bezogenen Stroms anzusehen ist.

Insoweit kann festgehalten werden, dass der Rabattfreibetrag auch noch im Ruhestand und für Lieferungen durch eine Tochtergesellschaft des ehemaligen Arbeitgebers genutzt werden kann. Das Besondere an der Entscheidung: Die Revision hat das erstinstanzliche Finanzgericht München erst gar nicht zugelassen. Bis auf Weiteres kann sich daher jeder auf das Urteil berufen.