Steuerbüro Bachmann

Der Arbeitsort entscheidet über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Leistung, höchstens jedoch 1.200 Euro im Kalenderjahr. Unter diese Regelung fallen beispielsweise Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Grundvoraussetzung, damit man überhaupt die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung erhält, ist jedoch, dass die Leistung auch tatsächlich im Haushalt erbracht wird. Dies kann man angesichts der zahlreichen Rechtsprechung zu diesem Thema in der Tat nicht oft genug sagen.

Wird die Handwerkerleistung nämlich nicht im Haushalt erbracht, scheidet die Steuerermäßigung direkt aus. Tatsächlich führt diese strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen dazu, dass allein der Ort der Leistungserbringung, also der Tätigkeitsort des Handwerkers, darüber entscheidet, ob eine Tätigkeit zu einer Steuerermäßigung führt (wenn sie im Haushalt stattfindet) oder aber nicht mehr begünstigt ist (weil sie außerhalb erbracht wird). Dabei kann es sich durchaus auch um identische Leistungen handeln, wie das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Juli 2016 unter dem Aktenzeichen 1 K 1252/16 zeigt. Klar und deutlich führen die Richter darin aus, dass ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten keine begünstigte Handwerkerleistung mehr darstellen.

In der Praxis (und vor allem in der tagtäglichen Planung) können die Übergänge dabei fließend sein. Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger einen Raumausstatter mit dem Neubezug seiner Polstermöbel beauftragt. Dieser erledigte die Tätigkeit jedoch nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in seiner nur vier Kilometer entfernten Werkstatt. Allein der Arbeitsort führt folglich im vorliegenden Fall dazu, dass die Steuerermäßigung nicht gewährt werden kann. Hätte der Raumausstatter die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt, hätte man eine Steuerermäßigung gewähren müssen.

Im Ergebnis ist damit eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt steht. Erfreulicherweise bedeutet dies nicht, dass die Steuerermäßigung unbedingt an der Grundstücksgrenze enden muss: Schließlich können mit richterlicher Rückendeckung auch die Kosten für die Schneeräumung auf dem öffentlichen Bürgersteig steuerermäßigend berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist aber wenigstens noch ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt gegeben. Bei Handwerkerleistungen, auch wenn sie in einer nur wenige Kilometer (oder wahrscheinlich auch nur wenige 100 Meter) entfernten Werkstatt stattfinden, fehlt es an diesem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.