Steuerbüro Bachmann

Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Seinerzeit hatte die Finanzverwaltung die Meinung vertreten, dass eine Rechnungsberichtigung zwar möglich ist, mit Blick auf den Vorsteuerabzug eine Rückwirkung jedoch nicht stattfindet. Im Ergebnis entstand so für den Unternehmer ein Zinsschaden, da er zunächst die Vorsteuer im Zeitpunkt der Geltendmachung mit der fehlerhaften Rechnung zurückzahlen musste und erst wieder bei Korrektur der Rechnung (gegebenenfalls sogar Jahre später) erhielt. Die Zeit dazwischen wurde also als eine Zeit des unberechtigten Vorsteuerabzugs angesehen, die sich die Finanzverwaltung (teuer) verzinsen ließ. Mit dieser Auffassung ist jedoch bereits seit 2016 Schluss, da der Bundesfinanzhof in München im Wege der Änderung seiner Rechtsprechung nun auch die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zugelassen hat, wodurch es nicht mehr zu einem Zinsschaden mit Blick auf die Vorsteuer kommt. So die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2016 unter dem Aktenzeichen V R 26/15.

Anzumerken ist dabei, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch in diese Richtung ging, weil auch der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren bisher noch nicht amtlich veröffentlichen Urteilen zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung dafür plädiert hatte, dass auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung abzustellen ist.

Wie so häufig in solchen Fällen, braucht es dann bei der Finanzverwaltung ein „klein wenig“ Zeit, bis solch gravierende Änderungen in Verwaltungsanweisungen umgesetzt werden. Aktuell liegt uns ein Entwurf eines Schreibens des Bundesministerium der Finanzen zum Thema Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung vor, welches in allen noch offenen Fällen angewendet werden soll.

Konkret wollen wir an dieser Stelle daher noch einmal die dort getroffenen Aussagen zum Thema Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung und die dafür erforderlichen Mindestanforderungen aufzeigen.

Ausweislich des Entwurfs der Verwaltungsanweisung gilt: Wird eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der § § 14, 14 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht entspricht und wird diese später berichtigt, kann unter den im Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 genannten Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Die Rechnung kann mit umsatzsteuerlicher Wirkung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt und vorgelegt werden.

Eine Rechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes allerdings nur dann derart rückwirkend berücksichtigungsfähig, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass die Rechnung diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Sind diese Anforderungen erfüllt, entfaltet die Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung, so die Aussage des Bundesfinanzministeriums. Auf eine rückwirkende Korrektur von Voranmeldungen innerhalb eines Besteuerungszeitraums kann dann verzichtet werden.

Exkurs: Wie gesagt, handelt es sich bisher nur um den Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums, jedoch ist auch zu erwarten, dass dieser in naher Zukunft tatsächlich umgesetzt wird.