Ausweislich der Regelung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in § 13 Abs. 1 Nummer 4 b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist der Erwerb von Todes wegen eines Eigentums oder Miteigentums an einem in Deutschland belegenen und bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer steuerfrei. Dies gilt zumindest, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Was sich hier im Wortlaut des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes so kompliziert anhört, ist nichts anderes als die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim.
Leider zeigen sich die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für das Familienwohnheim immer wieder sehr kleinlich. So auch in einem aktuell entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Im Urteilssachverhalt ging es um eine Witwe, die Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes wurde. Der verstorbene Mann war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzten, allerdings im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen waren. Das erste Grundstück war mit dem privaten Einfamilienhaus, also dem Familienheim, bebaut. Das zweite Flurstück war unbebaut und diente als Garten zum privat genutzten Einfamilienhaus. Beide Grundstücke waren aufgrund einer vor Jahrzehnten erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet und wurden zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Rein optisch wäre man der Meinung gewesen, dass es sich dabei um ein einheitlich zu beurteilendes Grundstück handelt.
Daher begehrte die Witwe bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer auch für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für das Familienheim. Es kam jedoch, wie es kommen musste: Der Fiskus gewährte lediglich die Steuerbefreiung für das erste Flurstück, welches mit dem Einfamilienhaus bebaut war, und wies darauf hin, dass es sich im Weiteren um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Zwar werde das zweite Flurstück (Garten) zweifellos auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, jedoch sei es unbebaut und falle daher schon nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift für das Familienheim. Ausweislich des Gesetzestextes gilt diese ausdrücklich nur für bebaute Grundstücke.
Im Klageverfahren begehrte die Witwe nun die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für das Familienwohnheim auch für das Garten-Flurstück, da es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handelt.
Leider ist das zuständige Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.5.2018 unter dem Aktenzeichen 4 K 1063/17 Erb der durchaus nachvollziehen Auffassung der klagenden Witwe nicht gefolgt und hat entschieden, dass sich die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück erstreckt, selbst wenn sich dieses in der allgemeinen Verkehrsauffassung als eine wirtschaftliche Einheit mit dem tatsächlichen Familienheim darstellt.
Die Düsseldorfer Finanzrichter begründen dabei ihre Auffassung wie folgt: Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.
Exkurs: | Sicherlich muss man den Düsseldorfer Richtern zugestehen, dass ihre Auslegung in zivilrechtlicher Hinsicht vollkommen korrekt ist. Dennoch hat die Entscheidung in der praktischen Anwendung des Rechts einen faden Beigeschmack. Da das erstinstanzliche Finanzgericht diesen Beigeschmack wohl auch erkannte, hat es die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, war bis zum Redaktionsschluss nicht ersichtlich. |