Unternehmer, die in ihrem Betriebsvermögen ein Firmenfahrzeug haben, welches sie auch privat nutzen, kennen das Problem der Nutzungsentnahme. Entweder muss die Nutzungsentnahme für die private Mitnutzung des Fahrzeuges anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ermittelt werden oder aber man wendet die pauschale Ein-Prozent-Regelung an. Bei Letzterer wird ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises monatlich zuzüglich Umsatzsteuer als private Nutzungsentnahme versteuert. Zu beachten ist dabei: Die Ein-Prozent-Regelung darf nur angewendet werden, wenn das Fahrzeug auch zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Daraus folgt logischer Weise auch, dass die Nutzung für private Zwecke geringer ist als 50%. Es drängt sich daher geradezu auf, dass die Ein-Prozent-Regelung auch auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz begrenzt wird. Immerhin besteht ansonsten die Möglichkeit, dass die Ein-Prozent-Regelung zu einer deutlichen Übermaßbesteuerung führt.
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.11.2009 (Az: IV C 6-S 2177/07/10.004) wurde jedoch nur geregelt, dass die Ein-Prozent-Regelung auf 100 % der Gesamtkosten begrenzt ist. Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten Kostendeckelung.
Dennoch: Tatsächlich geht diese Kostendeckelung nicht weit genug. Bedenkt man nämlich, dass die Ein-Prozent-Regelung nur angewendet werden darf, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird, so erscheint eine Kostendeckelung auf 50 % der Kfz-Kosten sachgerechter als die Vorgehensweise der Finanzverwaltung. Immerhin hat man auch ansonsten keine andere Wahl, als ein entsprechendes Fahrzeug im notwendigen Betriebsvermögen auszuweisen. Sofern nämlich ein Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, liegt zwingend notwendiges Betriebsvermögen vor.
Trotz dieser sich aufdrängenden Logik hat der Bundesfinanzhof in München in seinem Urteil vom 15.05.2018 unter dem Aktenzeichen X R 28/15 klargestellt, dass, auch wenn die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung schon seit 2006 voraussetzt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug zu begrenzen.
Der Bundesfinanzhof erkennt zwar auch, dass die Ein-Prozent-Regelung in bestimmten Fällen zu einer Übermaßbesteuerung führen könnte, jedoch hält er diese für unbedenklich, da der Steuerpflichtige ja immernoch die Wahl hat, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Wegen dieser Wahlmöglichkeit beim Steuerpflichtigen soll eine eventuell eintretende Übermaßbesteuerung irrelevant sein.
Zwar mag der Bundesfinanzhof damit Recht haben, dass jeder Steuerpflichtige über die Fahrtenbuchmethode seine ganz persönliche Übermaßbesteuerung verhindern kann, jedoch kann es nicht sachgerecht sein, dass auch eine typisierende Regelung im Steuerrecht von vornherein zu grob falschen Ergebnissen führt. Dies gilt umso mehr, wenn eine Abhilfe (durch eine Deckelung der Ein-Prozent-Regelung auf 50 % der Kfz-Kosten) denkbar einfach ist. Immerhin muss dabei hervorgehoben werden, dass auch bei der Deckelung auf 50 % der Kfz-Kosten der Fiskus noch seinen Schnitt macht. Denn damit überhaupt die Ein-Prozent-Regelung angewendet werden kann, muss das Fahrzeug ja schon zu über 50 % betrieblich genutzt werden.
Mit anderen Worten: Die Führung eines Fahrtenbuches würde in entsprechenden Fällen zu deutlich geringeren Steuereinnahmen führen. Was spricht dann dagegen, dem Steuerzahler eine typisierende Möglichkeit durch die Kostendeckelung auf 50 % anzubieten, welche für den Steuerzahler verträglich ist und bei der der Fiskus immer noch seinen Schnitt macht? Eigentlich nichts! Leider ist die Entscheidung des obersten Finanzgerichts nun in der Welt und sicherlich aus der Abteilung: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer Recht. Es bleibt zu hoffen, dass die Frage der Übermaßbesteuerung auch vor das Bundesverfassungsgericht kommt. Die Chance, dass der Gesetzgeber hier mal von sich aus tätig wird und eine entsprechende Ungerechtigkeit abschafft, scheint eher aussichtslos.