Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. So ist die Besteuerung der Ein-Prozent-Regelung in § 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Vor dem Bundesfinanzhof in München gilt es nun aktuell zu klären, wie denn die Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden kann, wenn für ein ausländisches Kraftfahrzeug ein inländischer Bruttolistenpreis überhaupt nicht vorhanden ist.
Im Sachverhalt des anhängigen Verfahrens hatte ein Unternehmer ein Fahrzeug der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé für knapp 80.000 Euro bei einem deutschen Autohaus käuflich erworben. Der im Gesetz geforderte „inländische Listenpreis“ für dieses Fahrzeug war jedoch nicht vorhanden.
Daher suchte sich der Kläger den amerikanischen Listenpreis für das Fahrzeug heraus und rechnete diesen zum tagesaktuellen Wechselkurs im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro um. Den so ermittelten Wert in Höhe von etwa 54.000 Euro setzte der Kläger als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung an. Schon allein im Hinblick auf die deutliche Differenz zwischen den Anschaffungskosten und der angesetzten Bemessungsgrundlage aufgrund des abgeleiteten amerikanischen Listenpreises liegt nahe, dass das Finanzamt mit dieser Vorgehensweise nicht zufrieden war.
Leider bemängelte jedoch nicht nur das Finanzamt, sondern auch das erstinstanzlich angerufene Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 16.11.2016 unter dem Aktenzeichen 9 K 264/15 die Vorgehensweise des Klägers und nahm zu den Voraussetzungen der so genannten Ein-Prozent-Regelung Stellung. So führten die erstinstanzlichen Richter aus, dass der Bruttolistenpreis eine generalisierende Bemessungsgrundlage ist, die aus typisierten Neu-Anschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht. Sofern daher ein inländischer Bruttolistenpreis nicht existent ist und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden.
Die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichts sind dabei der Auffassung, dass bei einer solchen Schätzung bei einem ausländischen Kraftfahrzeug, welches nach Deutschland importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung realitätsnah wiedergibt. Insofern sieht es das erstinstanzliche Gericht im Einklang mit dem Finanzamt als nicht lebensfremd an, wenn in einem inländischen Listenpreis eines importierten Kraftfahrzeugs auch Importabgaben, Gebühren und Kosten der Umrüstung für den deutschen Markt wiederspiegelt werden. Der tagesaktuellen Umrechnung des günstigen amerikanischen Listenpreises ist damit der Boden entzogen.
Ob diese Vorgehensweise jedoch tatsächlich richtig ist, hat nun der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 20/16 zu entscheiden, da dieser sich mit der Frage auseinanderzusetzen hat, welche Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung bei der Nutzung eines ausländischen Kraftfahrzeugs gilt, für welches kein inländischer Bruttolistenpreis existiert.
Tipp: | Auch wenn aus unserer Sicht die Chancen auf eine positive Entscheidung nicht sonderlich gut stehen: Steuerpflichtige, die ebenfalls ein ausländisches Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen halten und dieses auch privat nutzen, sollten den eigenen Steuerfall verfahrensrechtlich offen halten, um gegebenenfalls von einem positiven Urteil des Bundesfinanzhofs profitieren zu können. |