Wenn ein ausländischer Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer stellt, dann musste er nach alter Rechtslage diesem Antrag auch auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beifügen, wenn das Entgelt bestimmte Größenordnungen beträgt.
In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof in München entschiedenen Sachverhalt hatte der Fiskus den Antrag auf Vorsteuervergütung abgelehnt und die Vorsteuern nicht vergütet, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der ausländische Unternehmer hatte zwar die Rechnungen in elektronischer Form seinem Antrag auf Vorsteuervergütung beigefügt, jedoch trugen diese Scans bereits den Aufdruck „Kopie“.
Messerscharf erkannten die Finanzbeamten, dass der Scan daher wohl nicht vom Original der Rechnung vorgenommen worden sein konnte. Damit sah der Fiskus die formalen Voraussetzungen als nicht gegeben an, weil es sich ja augenscheinlich lediglich um eine Kopie einer Rechnungskopie handelte, welche nach Meinung der Beamten nicht als Kopie der Originalrechnung angesehen werden darf.
Erfreulicherweise machte jedoch der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 30.08.2017 unter dem Aktenzeichen XI R 24/16 mit dieser wahnwitzigen Auffassung Schluss. Klar und deutlich urteilen die obersten Finanzrichter der Republik, dass dem Vergütungsantrag in elektronischer Form die Rechnung „in Kopie“ beigefügt ist, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
Die Entscheidung verwundert insoweit nur wenig, denn bereits mit Urteil vom 17.05.2017 hatten die Richter des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen V R 54/16 klargestellt, dass auch die Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung ist. (Wie sollte es auch sonst anders ein?)
Insgesamt muss man sagen, dass man sich schon sehr freut, in einem Rechtsstaat zu leben, in dem die Gerichte mit der Klärung solch schwerwiegender Fragen beauftragt werden können.
Exkurs: | Damit aber noch nicht genug: Beide Urteile des Bundesfinanzhofs sind nämlich, wie eingangs bereits erwähnt, zur alten Rechtslage ergangen. Tatsächlich hat sich die Rechtslage ab 2015 geändert, weshalb jetzt ausdrücklich eingescannte Originale eingereicht werden müssen. Bleibt zu hoffen, dass der Fiskus nunmehr mit seinen eingescannten Originalen glücklich wird. |