Bereits mit Urteil vom 07.04.2016 hat der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IV R 38/13 zur generationen- und betriebsübergreifenden Totalgewinnprognose bei Übertragung eines Forstbetriebes unter Nießbrauchsvorbehalt Stellung genommen.
Aufgrund der Entscheidung gilt: Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Als kleiner Hinweis an dieser Stelle: Als Umtriebszeit wird in der Forstwirtschaft der zu erwartende Zeitraum von der Bestandsbegründung bis zur Endnutzung durch Holzeinschlag bezeichnet.
Diese Generationsübergreifung gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen.
Mit Urteil vom 23.10.2018 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 5/17 eine generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose nun auch bei Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes, konkret ging es im Urteilssachverhalt um eine Pferdepension, unter Vorbehaltsnießbrauch zugelassen.
Eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolger kommt danach immer dann bei einem Landwirtschaftsbetrieb in Betracht, wenn der aktuell zu beurteilende Steuerpflichtige infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat.
Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Landwirtschaftsbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier landwirtschaftlicher Betriebe für einen fiktiven konsolidierten Landwirtschaftsbetrieb zu erstellen.
Exkurs: | Für die Praxis ist an dieser Stelle noch vollkommen offen, ob die Entscheidung analog auch auf andere Gewinneinkünfte übertragen werden kann. |