Steuerbüro Bachmann

Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

Bei einer Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier. Dieses gewährt dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, dass jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von bis zu zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Neben der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen in physisches Gold besteht auch die Möglichkeit, die Inhaberschuldverschreibungen an der Wertpapierbörse zu handeln.

In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof in München entschiedenen Streitfall ging es nun nicht um den Handel der Inhaberschuldverschreibungen an einer Börse, sondern vielmehr um die Auslieferung des Goldes. Die Kläger hatten nämlich Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erworben und ließen sich das verbriefte Gold nun innerhalb der Jahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäftes nach dem Erwerb des Wertpapiers physisch aushändigen. Also einfach gesagt: Kauf des Wertpapiers und Einlösung in Gold innerhalb eines Jahres.

Das Finanzamt erkannte in seiner fiskalisch orientierten Auslegung darin einen (wie sollte es auch anders sein) steuerpflichtigen Tatbestand und besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Erfreulicherweise sahen die Gerichte dies jedoch anders, weshalb eine dagegen erhobene Klage in allen Instanzen erfolgreich war.

Zu den Entscheidungen: Tatsächlich hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 6.9.2017 unter dem Aktenzeichen 5 K 152/16 klargestellt: Werden Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erworben und macht der Erwerber gegenüber der Emittenten seinen in der Inhaberschuldverschreibung verbrieften Sachlieferungsanspruch auf Lieferung physischen Goldes geltend, so ist (anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen) allein in der Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes (auch innerhalb der Jahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäftes), keine Veräußerung zu erkennen. Die logische Folge: Mangels Veräußerung kann daher auch kein privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden, unabhängig davon, ob die Einlösung innerhalb der Jahresfrist erfolgte oder nicht.

Obwohl die erstinstanzlichen Richter ihr Urteil ausgezeichnet begründeten, ließen sie die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Da der Fiskus offensichtlich der Auffassung ist, dass innerhalb eines Jahres auch alles zu besteuern ist, wurde die Revision tatsächlich eingelegt.

Besonders erfreulich dabei: Auch der Bundesfinanzhof kommt in seiner Entscheidung vom 6.2.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 33/17 zu keinem anderen Ergebnis als die erstinstanzlichen Kollegen. Auch er kann ohne Veräußerung kein privates Veräußerungsgeschäft erkennen. Mit der Aussage, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt, weist der BFH die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück.

Nach dem Urteil der obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs haben die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäftes verwirklicht.

Auch im Revisionsverfahren kommt man daher zu dem Schluss, dass es an der entgeltlichen Übertragung fehlt, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen haben. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kläger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden, weshalb insoweit seitens des Gerichtes auch keine weitere Prüfung hätte stattfinden müssen.

Die klare, deutliche und erfreuliche Quintessenz: Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretene Wertsteigerung führt auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderung verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes. Die Einlösung ist daher weder als privates Veräußerungsgeschäft noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerbar.

Exkurs: Nicht zu entscheiden hatte der BFH im Streitfall über die Veräußerung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber, da auch diese (ebenso wie die Veräußerung des gelieferten Goldes) im Urteilsfall nicht gegeben war.