Steuerbüro Bachmann

Einspruch über Elster online

Zahlreiche Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, geben ihre Einkommensteuererklärung über das sogenannte Elsterportal der Finanzverwaltung ab. Leider zeigt sich dabei immer wieder, dass Fehler auftreten, die im Nachhinein nicht mehr geheilt werden können.

So war es auch in einem Steuerstreit vor dem Finanzgericht Köln. Hier hatte ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung über das Elster-Online-Portal erstellt und schließlich im Dezember seinen Steuerbescheid erhalten. Gegen diesen legte er Einspruch ein, welchen er auch der Einfachheit halber über das Elster-Online-Portal an die Finanzverwaltung senden wollte. Exakt dabei unterlief ihm jedoch der Fehler, dass er lediglich auf „Speichern“ und nicht auf „Senden“ gedrückt hat. Erst drei Monate später ist er darauf aufmerksam geworden, da das Online-Programm in daran erinnerte, dass sich noch ein Schreiben in der Ablage befindet, welches nicht abschließend bearbeitet ist. Umgehend sendete der Steuerpflichtige seinen seinerzeit bereits innerhalb der Einspruchsfrist verfassten, aber nicht abgesendeten Einspruch an das Finanzamt und bat, diesen noch zu berücksichtigen.

Damit ein solcher Einspruch überhaupt noch berücksichtigt werden kann, kommt die Vorschrift des § 110 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Danach gilt: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit anderen Worten: Er ist so zu stellen, als wenn er im vorliegenden Fall die Einspruchsfrist nicht versäumt hätte und der Einspruch fristgerecht bei der Finanzverwaltung eingegangen wäre.

Das Finanzamt verwehrte allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weshalb der Steuerpflichtige Klage beim zuständigen Finanzgericht Köln eingelegte. Leider bestätigte dieses jedoch mit Urteil vom 27.07.2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 2250/17 die Auffassung des Finanzamtes. Konkret heißt es in der Entscheidung: Ein Steuerpflichtiger, der im Elster-Online-Portal einen Einspruch formuliert, diesen aber nicht mit dem Befehl „Senden“ an das Finanzamt verschickt, sondern stattdessen den Befehl „Speichern und Verlassen“ verwendet, hat damit noch keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Geschieht dies beim Steuerpflichtigen in irriger Annahme, besteht nach Ablauf der Einspruchsfrist insoweit auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Tatsächlich ist der Steuerpflichtige schlicht nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Exkurs: Da das Finanzgericht Köln die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen hat, hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche aktuell beim obersten Finanzgericht der Republik unter dem Aktenzeichen VIII B 124/18 anhängig ist.

Ob diese jedoch erfolgsversprechend ist, dürfte eher als zweifelhaft eingeordnet werden. Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt nämlich mit dem analogen Zeitalter, wäre es nichts anderes, als wenn ein Steuerpflichtiger den Einspruch zwar schreibt und in einen Briefumschlag steckt, diesen jedoch dann schlicht liegen lässt. Auch in einem solchen Fall wäre sicherlich kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben, da der Einspruch nur aufgrund des Verschuldens des Steuerpflichtigen nicht fristgerecht beim Finanzamt eingegangen ist. Folglich dürfte bei der Versendung über das Elster-Online-Portal kein Unterschied gegeben sein. Betroffenen, denen ein ähnliches Malheur passiert ist, sollten sich dennoch an die Nichtzulassungsbeschwerde anhängen, denn im Endeffekt gilt immer: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.