Grundsätzlich werden die Fahrten zum Vermietungs- und Verpachtungsobjekt nicht im Rahmen der Entfernungspauschale abgerechnet, sondern stellen ganz normale Werbungskosten dar. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Entfernungspauschale nur 30 Cent für jeden Entfernungskilometer (also nicht für die tatsächlich gefahrene Strecke der Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden können. Bei den Reisekosten können hingegen 30 Cent für die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Im Ergebnis führen daher Reisekosten regelmäßig zu deutlich höheren Werbungskosten.
Tatsächlich kann es sogar vorkommen, dass auch die Fahrten zum Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden müssen und dann leider insoweit beschränkt sind, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 01.12.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 18/15 klargestellt hat.
Dies ist eine nicht sehr erfreuliche Entscheidung. Allerdings kann auch weitestgehend wieder Entwarnung gegeben werden. Die Entfernungspauschale kann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Fahrten zum Objekt nämlich nur in besonderen Spezialfällen Anwendung finden. Solche sind dann gegeben, wenn sich an dem Vermietungs-und Verpachtungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vermieter extrem häufig zu seinem Vermietungsobjekt fährt. Im Urteilsfall war fuhr der Vermieter zu zwei Objekten nahezu arbeitstäglich, sodass der Bundesfinanzhof die Fahrten zu diesen beiden Objekten nur im Rahmen der Entfernungspauschale zum Abzug zuließ.
Genauso deutlich führten die Richter aber auch aus (und dies untermauert den Ausnahmetatbestand der Entscheidung), dass allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt im zeitlichen Abstand immer mal wieder aufsucht, nicht für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausreicht.
Es kann also zunächst festgehalten werden und muss gegenüber dem Finanzamt auch strikt so vertreten werden, dass die Reduzierung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale bei Fahrten zum Vermietungsobjekt schon ein deutlicher Ausnahmefall ist. Bei den üblichen Fahrten können nach wie vor Reisekosten angesetzt werden.
Darüber hinaus muss man eine weitere Besonderheit der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs herausarbeiten. Die Entscheidung ist nämlich zu einem Fall der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangen. Insoweit handelt es sich um einen Streitfall aus dem Jahre 2010. Mittlerweile ist die regelmäßige Arbeitsstätte jedoch Geschichte und wurde in erste Tätigkeitsstätte umbenannt.
Dies bedeutet: Nur bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann daher die Entfernungspauschale angewendet werden. Im Urteilsfall hatte der Bundesfinanzhof jedoch direkt die Fahrt zu zwei verschiedenen Objekten unter die Entfernungspauschale fallen lassen. Nach der neuen Regelung kann dies eigentlich nicht mehr funktionieren, da es immer nur eine erste Tätigkeitsstätte geben kann.
Tipp: | Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es wieder so sein, dass die Finanzämter in einigen Fällen nun doch die Entfernungspauschale annehmen wollen. Ist dies der Fall, ist regelmäßig kritisch zu prüfen, ob tatsächlich ein solcher Extremfall vorliegt, oder ob es sich nicht doch nur um die üblichen Kontrollfahrten zum Objekt handelt, welche nach wie vor als Reisekosten abgerechnet werden können. Schauen Sie also genau hin, wenn das Finanzamt nur die Entfernungspauschale ansetzten möchte. |