Steuerbüro Bachmann

Entlastungsbetrag im Hochzeitsjahr

Nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können alleinstehende Steuerpflichtige ein Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Kinderfreibetrag erhalten oder für das ihnen Kindergeld zusteht. Bei einem Kind beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

Alleistehend im Zusammenhang mit der Regelung des Entastungsbetrag für Alleinstehende sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, es ist das eigene (volljährige) Kind, für das noch Anspruch auf die Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld besteht..

Da insoweit Voraussetzung ist, dass im kompletten Jahr kein Splitting-Verfahren angewendet werden darf, stellt sich die Frage, wie bei (ehemals) Alleinstehenden im Jahr der Heirat mit dem Entlastungsbetrag umzugehen ist.

Bisher stellt sich die Finanzverwaltung dabei auf den Standpunkt, dass bei Anwendung des Splittingverfahrens im Hochzeitsjahr kein Entlastungsbetrag gewährt werden kann. Darüber hinaus waren die Finanzbeamten jedoch auch der Meinung, dass bei besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung ebenfalls kein Entlastungsbetrag gewährt werden kann.

Dem stellt sich nun jedoch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.11.2015 unter dem Aktenzeichen III R 17/14 entgegen. Danach kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, welche die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung gewählt haben, anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.