Steuerbüro Bachmann

Erbschaft gehört zum körperschaftssteuerpflichtigen Gewinn

In einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 28. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 10 K 285/15 haben die erstinstanzlichen Richter entschieden: Bei Körperschaften, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Der Begriff der Einkünfte ist dabei in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Daraus folgt, dass die testamentarische Zuwendung an die Kapitalgesellschaft bei ihr zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führt, die ausschließlich auf gewerbliche Betätigung zurückzuführen ist. Damit erhöht sich der steuerlich zu berücksichtigende Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die drakonische Folge: Solche testamentarischen Zuwendungen an eine Körperschaft unterliegen der Besteuerung bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, dem Solidaritätszuschlag und natürlich der Erbschaftsteuer.

Zugegebenermaßen war im vorliegenden Fall eine Gewerbesteuerbefreiung gegeben, weshalb insoweit keine Steuer anfiel. Dennoch wurde die Erbschaft sowohl körperschafsteuerlich (und dem folgend auch mit Solidaritätszuschlag belastet) als auch erbschaftsteuerlich erfasst. Darin sieht das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht jedoch keine Übermaßbesteuerung. Nach Meinung der Richter fehlt es im vorliegenden Fall bereits deshalb an einer Übermaßbesteuerung, weil zu der bisherigen erbschaftsteuerlichen Belastung von 30 Prozent die Körperschaftsteuer nur noch mit 15 Prozent hinzu kommt. Zwar lässt das Niedersächsische Finanzgericht dabei den Solidaritätszuschlag außen vor, jedoch kommt es zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine Gesamtsteuerbelastung von unter 50 Prozent vorliegt, woraus schon deutlich zu erkennen sein soll, dass eine Übermaßbesteuerung nicht gegeben sein kann.

Insoweit bleibt die Frage, ob eine Erbschaft oder eine sonstige unentgeltliche Zuwendung tatsächlich als Einnahme der Kapitalgesellschaft gewertet werden kann.

Diesbezüglich argumentierte die Klägerin, dass unentgeltliche Zuwendungen oder Erbschaften schließlich nicht auf einer Erwerbshandlung beruhen, weshalb insoweit auch keine Betriebseinnahmen gegeben sein können. Das Finanzgericht widersprach jedoch: Gerade weil die testamentarische Auflage so bestimmt war, dass die GmbH die erhaltene Erbschaft nur für ihre gewerbliche Betätigung nutzen darf, besteht ein deutlicher Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit. Insoweit kann es sich nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter nur um Betriebseinnahmen handeln.

Exkurs: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage war das erstinstanzliche Finanzgericht gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Ob insoweit jedoch der Revisionszug bestiegen wurde, ist derzeit nicht bekannt. Ein Aktenzeichen liegt bisher jedenfalls nicht vor.

 

Tipp: Bis zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage durch den Bundesfinanzhof sollte daher darauf geachtet werden, dass Schenkungen oder Erbschaften zu Gunsten einer Kapitalgesellschaft nicht mit einer Auflage dahingehend versehen werden, dass die erhaltende Zuwendung für die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft genutzt werden muss.