Grundsätzlich wird das Ergebnis bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend der Beteiligungsverhältnisse verteilt. Von diesem Grundsatz kann es jedoch durchaus Abweichungen geben, wie ganz aktuell der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Im Sachverhalt, der dem Streitfall zugrunde lag, ging es um eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. An der GbR waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Mit notariellem Vertrag aus Oktober 01 verkaufte ein Gesellschafter seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Die Übertragung der Gesellschaftsrechte sollte mit Kaufpreiszahlung erfolgen. Tatsächlich wurde der Kaufpreis jedoch erst im Juni 02 entrichtet, weshalb es auch erst zu diesem Zeitpunkt zum tatsächlichen Gesellschafterwechsel kam.
Das Finanzamt rechnete daher das Ergebnis des Jahres 02 zu jeweils einem Drittel den verbliebenen Gesellschaftern zu und verteilte das letzte Drittel hälftig auf den ausscheidenden und den neu eintretenden Gesellschafter. Letzterer begehrte jedoch die Zurechnung von einem kompletten Drittel des Jahresergebnisses für sich. Die steuerliche Motivation dabei: Bei dem Ergebnis handelt es sich um einen hohen Verlust, den der neue Gesellschafter natürlich mit anderen Einkunftsarten steuermindernd verrechnen konnte.
Während das Finanzamt diese von den Köpfen der Gesellschafter abweichende Gewinnverteilung nicht zulassen wollte, bekam der neu eingetretene Gesellschafter erstinstanzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.10.2017 unter dem Aktenzeichen 3 K 1565/15 Recht. Klar und deutlich wurde in der erstinstanzlichen Entscheidung festgehalten, dass eine vor Beginn des Wirtschaftsjahres getroffene Vereinbarung über die Ergebnisverteilung grundsätzlich auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie mit einem Gesellschafter getroffen wird, der erst im Laufe des Wirtschaftsjahres eintritt und dennoch an dem vor seinem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden soll.
Die Finanzverwaltung wollte dies so nicht akzeptieren und zog folglich in die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München. Doch auch dieser entschied auf Linie der ersten Instanz und stellte fest: Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsbeschlusses einer vermögensverwaltenden GbR dahin, dass dem während des Gesellschaftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll, ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen worden ist und alle Gesellschafter zustimmen.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof weiter auch entschieden, dass eine solche abweichende Ergebnisverteilung ihren Grund immer im Gesellschaftsverhältnis haben muss und auf keinen Fall rechtsmissbräuchlich sein darf. Trotz dieser Einschränkung kann es jedoch im Einzelfall sinnvoll sein, eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Verteilung des Ergebnisses herbeizuführen.
Exkurs: | Wohl gemerkt hat der Bundesfinanzhof als Voraussetzung für eine abweichende Ergebnisverteilung festgelegt, dass diese für die Zukunft getroffen und von allen Gesellschaftern akzeptiert werden muss. Offen gelassen haben die obersten Finanzrichter der Republik insoweit, ob auch eine Änderung der Ergebnisverteilung mit Rückbeziehung auf den Beginn eines Jahres anerkannt werden kann oder diese grundsätzlich abzulehnen ist. |