Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich können Steuerpflichtige abweichend von den normalen Abschreibungsregeln eine erhöhte Absetzung nach § 7 h des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen.
Aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 18.2.2016 unter dem Aktenzeichen 5 K 11194/13 soll diese Begünstigung der erhöhten Abschreibung jedoch bei einer auf die alte Bausubstanz nachträglich aufgesetzten Penthouse-Wohnung nicht mehr möglich sein. So zumindest die erstinstanzliche Entscheidung, die damals schon für Wirbel sorgte. Konkret entschieden die Richter seinerzeit: Eine Penthouse-Wohnung, die sich nicht innerhalb der alten Bausubstanz befindet, sondern die als erstmaliger Aufbau nachträglich im Rahmen der Sanierung auf die alte Bausubstanz aufgesetzt wurde, ist als Neubau von der Steuerbegünstigung nach § 7 h EStG ausgeschlossen.
Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg beziehen sich in ihrer Entscheidung auf die ergangene Rechtsprechung zur Regelung des § 7 i EStG zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffes. Danach kann nämlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, genauer gesagt eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandenen Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden. Obwohl insoweit eine positive Rechtsprechung bereits zur Regelung des § 7 i EStG, also zur erhöhten Absetzung bei Baudenkmälern, getroffen wurde, sind die erstinstanzlichen Richter der Meinung, dass diese Vorschrift nicht auf die erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen übertragbar ist. Ihrer Meinung nach ist eine Aufspaltung der Anschaffungskosten der Penthouse-Wohnung in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig. Insoweit gehen die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in ihrer oben genannten Entscheidung davon aus, dass die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde darüber, dass die Wohnung in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist, kein Grundlagenbescheid hinsichtlich der Frage ist, ob es sich um eine Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt oder um einen Neubau.
Erfreulicherweise widerspricht der Bundesfinanzhof in München in der vom Steuerpflichtigen eingelegten Revision dem erstinstanzlichen Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf voller Linie. Mit Urteil vom 10.10.2017 legen die obersten Richter des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen X R 6/16 fest, dass die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde sehr wohl materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist – und demnach auch Grundlagenbescheid. Insgesamt kommen die Richter daher zu dem Schluss, dass auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, materiell-rechtlich begünstigt sein können, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung in § 7 h EStG für die erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen erfüllen. Es ist insoweit unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Dementsprechend ist eine Aufteilung, welche das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht vornehmen wollte, in jedem Fall vorzunehmen, weshalb sich bei betroffenen Steuerpflichtigen die erhöhte Absetzung für das Gebäude im Sanierungsgebiet bzw. im städtebaulichen Entwicklungsbereich deutlich erhöhen wird.