Eine gute Nachricht für alle, die aus beruflichen Gründen quer durch die Republik ziehen. Schon aufgrund der Regelungen eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 01.10.2012 zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten wurden die maßgebenden Beträge für den Abzug umzugsbedingter Unterrichtskosten und sonstiger Umzugsauslagen stufenweise erhöht. Eine letzte Erhöhung der entsprechenden Pauschbeträge ist nun ab August 2013 in Kraft getreten.
Wer daher seit August 2013 ein Umzug aus beruflichen Gründen durchgeführt hat, darf die folgenden Beträge als Werbungskosten steuermindernd ansetzen oder aber entsprechende Erstattungen seitens des Arbeitgebers lohnsteuer- sowie sozialversicherungsfrei einstreichen:
Für Ledige beträgt die Umzugskostenpauschale ab August 2013 695 EUR (zuvor 687 EUR). Bei Verheirateten erhöht sich die Pauschale auf das Doppelte, also auf 1.390 EUR (zuvor 1.374 EUR).
Zudem gibt es einen Erhöhungsbetrag für jede weitere Person, die mit umzieht, also insbesondere die Kinder, von 306 EUR (zuvor 303 EUR).
Exkurs: | Für die Frage, ab wann genau Sie von den höheren Umzugskostenpauschalen profitieren können, kommt es regelmäßig auf den Tag an, an dem der Umzug beendet wird. Wer daher beispielsweise seinen Hausrat Ende Juli in den Umzugswagen eingeladen und dann ein neues Heim Anfang August am anderen Ende der Republik errichtet hat, kann schon von den neuen Umzugskostenpauschalen profitieren. Voraussetzung dabei immer: Es handelt sich um ein Umzug aus beruflichen Gründen! |