Steuerbüro Bachmann

Erleichterndes Urteil zu den notwendigen Rechnungsangaben

Jeder umsatzsteuerliche Unternehmer kennt das Problem: Damit die in einer Rechnung enthaltene Umsatzsteuer auch tatsächlich vom Finanzamt erstattet wird, ist es formale Grundvoraussetzung, dass insoweit auch eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt.

Danach muss eine Rechnung mindestens die folgenden Angaben enthalten. Sie muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers enthalten. Ebenso muss die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt sein. Weiterhin muss das Ausstellungsdatum sowie eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmal vergeben wird (gemeint ist die sogenannte Rechnungsnummer) ersichtlich sein. Zudem bedarf es der Angabe über die Menge und die Art, also die handelsüblichen Bezeichnung, der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Weiterhin muss der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben sein. Auch das nach Steuersätzen oder einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, muss aus dem Rechnungsdokument ersichtlich sein. Ebenso muss die Rechnung Angaben zum anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt, hergeben. Darüber hinaus können in besonderen Fällen noch weitere Rechnungsangaben, wie beispielsweise zur Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers in besonderen Fällen, nötig sein.

Streitgegenständlich war in einem aktuellen Verfahren die notwendige Rechnungsangabe des Leistungszeitpunktes. Insoweit hat der Gesetzgeber bereits in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eine Vereinfachungsregel geschaffen. Ausweislich § 31 Abs. 4 der UStDV gilt, dass als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch lediglich der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Mit Urteil vom 1.3.2018 haben die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs diese Vereinfachungsregel unter dem Aktenzeichen V R 18/17 nochmals deutlich vereinfacht und klargestellt, dass § 31 Abs. 4 UStDV sehr weit auszulegen ist. Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich nämlich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung auch ausgestellt wurde.

Ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 15.9.2016 unter dem Aktenzeichen C-516/14 darf sich die Steuerverwaltung nämlich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Im Streitfall konnte so aufgrund der Angabe des Ausstellungsdatums auch der Lieferzeitpunkt festgestellt werden.

Im vorliegenden Streitfall war schlicht ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Klägers davon auszugehen ist, dass mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge von PKWs abgerechnet wurde, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Damit folgt bei der für das Finanzamt gebotenen Auslegung der Rechnungsangaben aus dem Ausstellungsdatum, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde, sodass die Angaben des Ausstellungsdatums als Angabe im Sinne der Vereinfachungsregel von § 31 Abs. 4 der UStDV anzusehen sind.

Exkurs: Die hier vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist sehr zu begrüßen. Neben dem bereits zuvor ergangenen Urteil, wonach eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden und das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, ist dies eine weitere positive Entscheidung, die in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen führen könnte.

Dennoch sollte man aus unserer Sicht nicht grundsätzlich auf die Angabe des Leistungszeitpunktes verzichten, sondern diesen nach wie vor gesondert angeben. Die vorliegende Entscheidung kann jedoch insbesondere in Betriebsprüfungsfällen eine erhebliche Erleichterung sein, da man so vom Prüfer beanstandete Rechnungen unter Verweis auf die Entscheidung auch schnell „vom Tisch bekommen“ kann.